BGH: Vermittlerprovision muss im Darlehensvertrag nicht angegeben werden

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Banken müssen in Kreditverträgen verschiedene Pflichtangaben machen. Unterlaufen ihnen dabei Fehler, hat der Verbraucher ggf. die Möglichkeit, das Darlehen auch noch Jahre nach Abschluss zu widerrufen. Zu den Pflichtangaben gehört allerdings nicht, dass die Bank die Provision für einen zwischengeschalteten Darlehensvermittler ausweisen muss. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2019 klargestellt (Az.: XI ZR 53/18).

Wird ein Darlehensvermittler zwischengeschaltet und zahlt die Bank eine Provision an den Vermittler, gehöre diese Zahlung nicht zu den Kosten, die im Darlehensvertrag angegeben werden müssen, führte der BGH aus. 

Dies gelte auch dann, wenn die Vermittlerprovision in die Kalkulation des Sollzinssatzes eingeflossen ist. Auch wenn der Darlehensnehmer die Kosten für den Vermittler dann mittelbar tragen müsse, müssten sie im Darlehensvertrag nicht gesondert aufgeführt werden, stellte der BGH klar.

Maßgeblich für die Gesamtkosten des Kredits ist, welche Kosten für den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertag anfallen. Dazu zählen auch Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art (außer Notargebühren), die der Verbraucher zu zahlen hat. Ist eine Vermittlerprovision in den Sollzinssatz einkalkuliert, ergeben sich die von dem Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten schon aus der Angabe des Sollzinssatzes, so die Karlsruher Richter.

Zudem stellte der BGH klar, dass der mit einer Ankreuzoption versehene und auch angekreuzte Hinweis bezüglich einer Erstattungspflicht gegenüber öffentlichen Stellen auch dann ordnungsgemäß ist, wenn solche Aufwendungen tatsächlich nicht angefallen sind.

„Banken sind also nicht verpflichtet, alle Kosten, die in die Berechnung des Sollzinses fließen, gesondert aufzuführen. Anders ist das beim effektiven Jahreszins. Hier müssen alle Positionen, die in die Berechnung einfließen, angegeben werden“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/schwerpunkte/bank-kapitalmarktrecht/


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