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BGH verneint Strafbarkeit wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 15.01.2015, Aktenzeichen: 2 StR 204/14, entschieden, dass die bloße Flucht vor der Polizei kein Widerstand im Sinne des § 113 StGB ist. Dies gilt auch, wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.

Im vorliegenden Fall wurde der im Auto fahrende Angeklagte von drei Zivilfahrzeugen der Polizei verfolgt. An einer roten Ampel erfolgte der Zugriff der Polizeibeamten. Das erste Fahrzeug stelle sich quer vor das Fahrzeug des Angeklagten.

Das zweite Fahrzeug hielt rechts daneben und das dritte Fahrzeug stellte sich schräg dahinter. Die Polizisten stiegen aus ihren Fahrzeugen aus und riefen laut und deutlich „Polizei! Türen auf! Aussteigen!“

Der Angeklagte fuhr hastig zurück, um sich der Festnahme zu entziehen. Ein Polizeifahrzeug wurde dabei beschädigt und ein Polizist am Knie verletzt. Danach gab der Angeklagte auf.

Die Strafkammer des Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung nach §§ 303 Abs. 1, 303c StGB sowie in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Nach Ansicht der Kammer habe der Angeklagte bewusst und gewollt mit Gewalt Widerstand gegen die rechtmäßige Diensthandlung der Polizeibeamten geleistet, indem er versucht habe, sich der Polizeikontrolle durch Festnahme zu entziehen und zu diesem Zweck sein Fahrzeug abrupt trotz der ihn einkeilenden drei Fahrzeuge zurücksetzte.

Der Bundesgerichtshof wertete den Sachverhalt im Rahmen der Revision jedoch anders. Nach Ansicht des Senats sei unter Widerstand eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll (vgl. BGH NStZ 2013, 336). Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB müsse daher die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn körperlich spürbar sein (vgl. BGHSt 18, 133; Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, § 113 StGB Rn. 5). Bloße Flucht vor der Polizei sei daher kein strafbarer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Dies gelte, so der BGH auch dann, wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden (vgl. BGH NStZ 2013, 336; Fischer StGB, 62. Aufl. 2015, § 113 Rn. 23).

Aus diesem Grund liege im vorliegenden Fall § 113 StGB nicht vor.


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