Widerstand gegen rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte

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Im vorliegenden Fall war der Angeklagte den betreffenden Polizeibeamten „auffällig“ erschienen, da er ein rotes Gesicht hatte. Sie hegten aufgrund dessen den Verdacht, dass dieser alkoholisiert sei und versuchten, den Pkw des Angeklagten zu stoppen. Der Angeklagte folgte dem jedoch nicht, sondern flüchtete auf sein Grundstück. Dort wehrte er sich massiv gegen die Versuche der Beamten, die Fahrzeugpapiere und seinen Führerschein zu überprüfen. Dem ging die entsprechende Aufforderung im Rahmen einer „allgemeinen Verkehrskontrolle“ nach § 36 Abs. 5 StVO mit einer allein hierauf beschränkten Belehrung voraus.


Nachdem zu diesem Zeitpunkt bereits der konkrete Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bestand, durften sich die Beamten nicht auf eine solche Belehrung beschränken. Diese betrifft lediglich präventive verkehrsbezogene Maßnahmen zur vorbeugenden Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs, während – wie hier – im Rahmen eines konkreten Verdachts einer Verkehrsstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit allein die repressiven Ermächtigungsgrundlagen der StPO und des Polizeirechtes in Betracht kommen. Dies erfordert eine formal ordnungsgemäße Belehrung, welche nicht erfolgt war. Der Angeklagte hatte sich daher keiner vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB strafbar gemacht. Hierbei kam es im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Diensthandlung entscheidend nicht etwa auf deren materielle, sondern formelle Rechtmäßigkeit an. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört jedoch auch eine ordnungsgemäße Belehrung des Betroffenen. Für eine solche nach § 36 Abs. 5 StVO ist allerdings dann kein Raum mehr, wenn der konkrete Verdacht einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit besteht. Da der Verstoß etwa gegen eine im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle erfolgte Weisung ihrerseits bußgeldbewehrt ist, dies jedoch nicht gegenüber dem Betroffenen einer Straftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit gilt, wäre dieser ansonsten gezwungen, an der Aufklärung des Normverstoßes aktiv mitzuwirken. Der Angeklagte, der im vorliegenden Fall im Übrigen keinen Alkohol getrunken hatte und auch nicht unter dem Einfluss von Medikamenten stand, vermochte sich daher auch bezüglich der Körperverletzung auf Notwehr zu berufen, zumal auch das Einlegen eines Rechtsbehelfes nicht zumutbar gewesen war.


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