BGH zu den Voraussetzungen des Wechsels eines Kindes zum anderen Elternteil (Aufenthaltsbestimmungsrecht)

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In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 (Beschluss vom 16. März 2011 zum Aktenzeichen XII ZB 407/10) hat dieser umfangreich Stellung genommen, unter welchen insbesondere verfahrensrechtlichen Vorgaben ein Wechsel eines Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils durch die Gerichte entschieden werden dürfe.

Der Bundesgerichtshof hob die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 23. August 2010 – 15 UF 77/10), welches das alleinige Sorgerecht für die bisher bei der Kindesmutter in Deutschland lebende 8-jährige Tochter der Kindeseltern dem in Frankreich lebenden Vater des Kindes übertragen hatte, auf, und verwies die Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht Potsdam das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter übertragen (Beschluss vom 4. Juni 2010 zum Aktenzeichen 43 F 106/09).

Der entscheidende Senat des Bundesgerichtshofs hatte an der Entscheidung des Oberlandesgerichts zahlreiche Beanstandungen. So habe das Oberlandesgericht einerseits die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Kindesvaters nicht plausibel begründet. Ebenso sei das Kind selbst in II. Instanz nicht angehört worden. Bei einer alleinigen Zuweisung des Sorgerechts an den Kindesvater sei zu bedenken, dass der Umzug nach Frankreich einen einschneidenden Wechsel der Lebensumstände sowie die Umfelds des Kindes bewirke. Es fehlten auch Feststellungen des Gerichts dazu, wie sich die Lebenswirklichkeit des Kindes bei einem dauerhaften Aufenthalt bei dem Kindesvater gestalten würde. Das Oberlandesgericht sei auch nicht der Frage nachgegangen, ob der Kindesvater der Tochter die Möglichkeit geben würde, auch ihre deutsche Herkunft in ausreichendem Maß zu erfahren.

Schon aus diesen Gründen sei es unabdingbar, das nach seiner Entwicklung bereits verständige Kind vor einer Entscheidung mit dieser Tragweite selbst durch den gesamten Senat anzuhören.

Zu vorgenannten Umständen trete hinzu, dass sämtliche mit dem Kind in dem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angehört hatten, namentlich der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverständige allesamt zu dem Ergebnis gelangt waren, dass das Kind bei der Mutter bleiben solle.

Auch die Frist für die Herausgabe des Kindes durch die Kindesmutter an den Kindesvater sei zu kurz bemessen und ermögliche es der Kindesmutter nicht, das Kind kindgerecht auf den Wechsel vorzubereiten.

Der Senat des Bundesgerichthofs äußerte darüber hinaus Bedenken die Entscheidung betreffend, kurz vor dem Abschluss der zweiten Instanz die Verfahrenspflegerin, die das Kind länger kannte und vollumfänglich eingearbeitet war, auszutauschen. Mit dieser Verfahrensweise habe der entscheidende Senat des Oberlandesgerichts die Verfahrenspflegschaft ineffektiv gemacht.


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