BGH zu Prämiensparverträgen: Zinsnachzahlungen für Sparer möglich

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Verbraucher, die in Prämiensparverträge investiert haben, können sich freuen. Viele von ihnen haben voraussichtlich über Jahre zu geringe Zinsen erhalten und haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 gute Chancen, die Zinsen nachzufordern (Az.: XI ZR 234/20).  Grund ist eine Zinsänderungsklausel in den betroffenen Prämiensparverträgen, die nach der Entscheidung des BGH unwirksam ist. „Der Nachforderungsanspruch der betroffenen Sparer kann sich schnell auf mehrere tausend Euro summieren“, sagt Rechtsanwalt Christian Heitmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Frankfurt.

Prämiensparverträge waren besonders in den 1990er bis in die 2000er Jahre hinein ein Renner. Mit Bonusangeboten und langen Laufzeiten versuchten Sparkassen und Banken, Kunden langfristig an sich zu binden. Als sich das Zinsumfeld änderte, wurden die langlaufenden Sparverträge für viele Banken ein Klotz am Bein. Die Folge waren Kündigungen der Verträge durch die Banken, die längst auch nicht immer gerechtfertigt waren, und die Korrektur des Zinssatzes in den Sparverträgen nach unten. Teilweise führte das dazu, dass von den Zinsen praktisch nichts mehr übrigblieb. Das begründeten die Banken mit dem in den Sparverträgen vereinbarten variablen Zinssatz. Der Zinssatz ändere sich, wenn der Aushang im Kassenraum erneuert werde.

So war es auch in dem Verfahren vor dem BGH. Hier ging es um Prämiensparverträge der Sparkasse Leipzig. In den Verträgen heißt es u.a., dass die Spareinlage variabel verzinst wird und eine Änderung des Zinssatzes durch Änderung des Aushangs im Kassenraum in Kraft tritt. Die Verbraucherzentrale Sachsen legte gegen diese Regelung Musterfeststellungsklage ein. Sie hält die Klausel zum variablen Zinssatz für unwirksam und die Verzinsung für zu niedrig. Die Verbraucherschützer klagten bis vor den BGH und hatten in den wichtigsten Punkten Erfolg.

Der XI. Zivilsenat des BGH hat bestätigt, dass die Klausel zur variablen Verzinsung unzulässig ist, da sie ein erforderliches Mindestmaß an Kalkulierbarkeit der Zinsen für den Verbraucher nicht zulasse. Der Senat legte daher genaue Vorgaben für die Zinsberechnung fest. So müsse u.a. bei alten Verträgen ein Referenzzinssatz gerichtlich festgelegt werden. Die Bank müsse dabei einen relativen Abstand zum Referenzzinssatz lassen und den Zinssatz monatlich anpassen. Das OLG Dresden hätte schon in der Vorinstanz genaue Berechnungsvorgaben machen müssen. Das muss es nun nachholen, so der Senat und verwies den Fall insoweit noch einmal an das OLG zurück.

In dem Verfahren vor dem BGH ging es um Prämiensparverträge der Sparkasse Leipzig. Vergleichbare unwirksame Klauseln zum Zinssatz lassen sich aber auch in Sparverträgen anderer Sparkassen und Banken finden. Auch hier können die Sparer von der verbraucherfreundlichen Entscheidung des BGH profitieren. In mehreren Bundesländern gibt es zudem ähnliche Musterfeststellungsklagen.

„In einem Musterverfahren kann nur allgemein entschieden werden, ob Klauseln zu Zinsen unwirksam sind. Wichtig ist daher, den persönlichen Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen individuell geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Heitmann.

Mehr Informationen: https://www.rechtsmeister.de/schadenersatz-nach-falschberatung-kapitalanlage-insolvenz


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