BGH zur Anrechnung von Vorteilen bei einheitlicher Anlageberatung

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Oftmals empfehlen Anlageberater verschiedene Kapitalanlagen gleichzeitig und wollen so das Investitionsrisiko auffächern. Entwickelt sich eine dieser Anlagen negativ, so ist es zwar nachvollziehbar, dass der Anleger seinen vom Berater (oder von der hinter ihm vermuteten Versicherung) begehrten Schadensersatz auch nur an ebendiese verlustige Anlage knüpft bzw. an diesbezügliche vorvertragliche Pflichtverletzungen. Dabei gerät es aber regelmäßig außer Betracht, wenn die anderen, ebenfalls im Paket empfohlenen Kapitalanlagen Gewinne abwerfen. Ob diese Gewinne nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf den behaupteten Schaden anzurechnen sind, wurde bislang nicht einheitlich beurteilt.

Der BGH entschied hierzu am 18. Oktober 2018 (BGH III ZR 497/16), dass sich der Anleger auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen muss. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei (oder mehr) verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat. Denn nach deren Grundsätzen zur Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem bzw. qualifiziertem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Ferner ist von Relevanz, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzumutbar belastet, noch der Schädiger unbillig entlastet wird.

Im vom BGH zu beurteilenden Fall fiel vor allem ins Gewicht, dass beide dort gezeichneten Immobilienfonds Gegenstand eines einheitlichen Beratungsgesprächs waren, dem wiederum ein umfassender Vorschlag des Beraters zur Neuordnung des Vermögens des Anlegers zugrunde lag. Wie der BGH ausführt, waren beide Anlageentscheidungen durch das Beratungsgespräch miteinander „verklammert“. Insoweit stellten sich die ihrer Struktur nach gleichartigen und in ihren Risiken vergleichbaren Investments letztlich als „Paket“ dar, auch wenn die Anlagen per se betrachtet nicht voneinander abhingen und die Beteiligungserklärungen separat unterzeichnet wurden. 

Diese Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, zumal die meisten der aktuellen Beratungskonzepte von mehreren, teilweise ähnlich oder gleich strukturieren Investitionskomponenten ausgehen. Den fast schon reflexhaft vorgeworfenen Pflichtverletzungen bei Anlagen in Schieflage kann so auf Schadensebene im Idealfall einiges entgegen gehalten werden.

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB, November 2018


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