BGH zur Beweislast bei fehlerhafter therapeutischer Information

  • 3 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 04.06.2024 (VI ZR 108/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, wie die rechtliche Beweislast bei Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit fehlerhafter therapeutischer Information geregelt ist. Das Urteil zeigt, dass Fehler in der therapeutischen Information nicht automatisch die Beweislast umkehren. Stattdessen setzt die gesetzliche Regelung die Beweislastumkehr nur bei bestimmten Fehlern voraus, insbesondere bei groben Behandlungsfehlern, Fehlern in der Befunderhebung oder Befundsicherung.


Welcher Fall lag zugrunde?


Beim Kläger handelte es sich um ein Kind, das aufgrund seiner Frühgeburt besonderen Augenschutz benötigte. Es wurde festgestellt, dass die behandelnde Klinik es versäumt hatte, rechtzeitig eine wichtige Kontrolluntersuchung durchzuführen, um eine mögliche Netzhautveränderung zu erkennen. Diese Untersuchung hätte das Risiko einer schweren Augenschädigung erheblich verringert. Die Klinik hatte außerdem falsche Angaben gemacht, um die Durchführung der Untersuchung zu vereiteln. Dies hatte einen unumkehrbaren Verlust der Lesefähigkeit des Kindes zur Folge.


Entscheidung des BGH


Der BGH stellte fest, dass die Beweislastumkehr gemäß § 630h Abs. 5 S. 2 BGB nur bei Fehlern in der Befunderhebung oder Befundsicherung greift. Fehler im Rahmen der therapeutischen Information führen hingegen nicht automatisch zu dieser Beweislastumkehr, wie das Berufungsgericht (OLG Oldenburg) hier ursprünglich angenommen hatte.

Im konkreten Fall lag der Schwerpunkt aber auf der unterlassenen Befunderhebung. Die Klinik hätte die Augen des Kindes rechtzeitig kontrollieren müssen, um eine Netzhautablösung zu verhindern. Das Unterlassen dieser Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die falschen Angaben, um die Untersuchung zu verhindern, wurden ebenfalls als solche eingestuft.


Das bedeutet: Wenn ein Arzt es versäumt, medizinisch gebotene Befunde rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, wird vermutet, dass dieser Fehler kausal für den Schaden war. Hier greift also die Beweislastumkehr. Bei Fehlern im Rahmen der therapeutischen Information ist dies jedoch nicht der Fall.


Im konkreten Fall musste die Klinik daher wegen der unterlassenen Befunderhebung für die Schäden des Kindes haften.


Was bedeutet das für die Praxis?


Ärzte und Kliniken müssen stets darauf achten, medizinisch gebotene Befunde rechtzeitig zu erheben und korrekt zu dokumentieren. Fehler in der Befunderhebung führen dazu, dass die Beweislast im Schadensfall auf die Behandler übergeht. Fehler im Rahmen der therapeutischen Information sind rechtlich hingegen anders zu bewerten und führen nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr.


Fazit:


Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Befunderhebung und Dokumentation. Es zeigt aber auch, dass die rechtliche Bewertung von ärztlichen Fehlern differenziert erfolgen muss. Für Patienten bedeutet das: Bei Behandlungsfehlern ist es wichtig, genau zu prüfen, worin der Fehler lag, um die richtigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Hier empfiehlt es sich, einen auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.


Wenn Sie Fragen zu Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern oder rechtlichen Aspekten bei einer medizinischen Behandlung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.


Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein kostenloses und unverbindliches Erstberatungsgespräch


In unserer Kanzlei - patientengerecht Rechtsanwälte - wissen wir, wie belastend und dringlich medizinische Haftungsfälle für Betroffene sind. Deshalb bieten wir Ihnen ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch an. Oft können bereits im ersten Gespräch wichtige Weichen gestellt und Fragen geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Erfolgschancen zu maximieren und das Kräfteungleichgewicht gegenüber Ärzten und Kliniken auszugleichen.


Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und uns Ihre Angelegenheit zu schildern. Damit machen Sie den ersten Schritt zur Lösung Ihres Problems. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und kämpfen mit Professionalität und Durchsetzungsstärke für eine faire Entschädigung.


Telefonisch: 040 333 13 301

Per E-Mail: info@patientengerecht.de  

Über das Kontaktformular auf unserer Homepage: https://patientengerecht.de/ersteinschaetzung/



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Titus J. Rohner

Beiträge zum Thema