BGH zur Bindungswirkung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27. November 2019 zum Aktenzeichen XII ZB 512/18) bindet eine vor Gericht erstrittene Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil das Gericht nicht in einem späteren Verfahren über die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells. Die in dem neuen Verfahren zu treffende Entscheidung zum Umgang stellt dann eine Erstentscheidung nach den Vorschriften § 1684 BGB und § 1697a BGB dar und verlangt nicht die Erfüllung der strengeren Voraussetzungen für eine Entscheidungsabänderung des § 1696 Abs. 1 BGB.

Bei der Entscheidung des Gerichts über die Anordnung eines Wechselmodells ist mangelnde Loyalität des antragstellenden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil in die Überlegungen des Gerichts mit einzubeziehen und kann zur Versagung der Anordnung eines Wechselmodells führen. Wenn der Elternteil, der das Wechselmodell wünscht, den Willen der Kinder entscheidend beeinflusst, ist der Willen der Kinder für die Entscheidung des Gerichts im Einzelfall nicht ausschlaggebend.

Im konkreten Verfahren ging der Bundesgerichtshof auch davon aus, dass der antragstellende Kindesvater es nicht so gut wie die Kindesmutter vermag, die Bindung an den anderen Teil zu tolerieren und zu respektieren. Auch dieser Aspekt ist unter anderem bei der Einrichtung eines Wechselmodells von Bedeutung. 

Der Bundesgerichtshof wies im Ergebnis die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters gegen den zweitinstanzlichen Beschluss, mit welchem die erstinstanzlich getroffene Umgangsregelung geringfügig ergänzt und nicht das von ihm eigentlich gewünschte Wechselmodell angeordnet worden war, zurück.


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