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BGH zur sekundären Darlegungslast: Ausreichend ist die Nennung der übrigen Anschlussnutzer

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Der Anschlussinhaber als Adressat einer Abmahnung wegen Filesharing genügt bereits dann seiner sekundären Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass und welche weiteren Personen zum konkreten Zeitpunkt der Tat Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten.

Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15).

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt

In dem gegenständlichen Fall wurde der Anschlussinhaber durch den Rechteinhaber Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer, in Anspruch genommen. Ihm wurde vorgeworfen, das geschützte Filmwerk „Resident Evil: Afterlife 3D“ illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben.

Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte. Jedoch hatte auch die Ehefrau des Anschlussinhabers Zugriff auf den Internetanschluss. Wegen dieses Umstandes wurde sie vom Landgericht Braunschweig als Zeugin vernommen und sagte aus, dass sie den Internetanschluss zwar benutzt, den Film aber gerade nicht illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt hat.

Der Anschlussinhaber als Beklagter trug vor, dass er zum konkreten Tatzeitpunkt aus beruflichen Gründen überhaupt nicht zu Hause war.

Die dem Anschlussinhaber vorgeworfene Rechtsverletzung konnte nicht nachgewiesen werden! Entscheidungsgründe des Gerichtes:

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage des Rechteinhabers ab.

Der Grund hierfür lag darin, dass eine Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber nicht nachgewiesen werden konnte!

Aufgrund der Aussage der Ehefrau des Beklagten war das Gericht nicht von der Täterschaft des Anschlussinhabers überzeugt, da es eine Täterschaft der Ehefrau weiterhin für möglich hielt.

Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichtes Braunschweig mit seiner Entscheidung vom 06.10.2016.

Fazit

Aus dieser Entscheidung des BGH ergibt sich, dass der Anschlussinhaber als Adressat der Abmahnung im Rahmen seiner Nachforschungspflicht gerade nicht dazu verpflichtet ist, den Täter zu ermitteln und preiszugeben. Um sich zu entlasten, reicht es aus, wenn er einen theoretisch möglichen Täter benennt.

Die Gerichte beurteilten die Anforderungen zur Erfüllung der Nachforschungspflicht bislang unterschiedlich. Der BGH hat mit seiner Entscheidung nun für Klarheit gesorgt. Die Verteidigungsmöglichkeiten für den Abgemahnten sind durch das Urteil des BGH höher einzuschätzen, insbesondere wenn mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss des Abgemahnten haben.

In diesem Fall muss der Abgemahnte im Rahmen seiner Nachforschungspflicht lediglich die Zugriffsberechtigten benennen, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen; weitere Nachforschungen sind ihm nicht zuzumuten.

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