Nennung einer Zeitung im Verfassungsschutzbericht

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Wird eine Zeitung im Verfassungsschutzbericht genannt, beeinträchtigt dies die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit und es ist deshalb genau zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Hinzunehmen ist dies üblicherweise nur, wenn die Nennung den Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bestrebungen und Tätigkeiten einer Zeitung verfolgt, die den Verdacht entstehen lassen, sie richten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Handelt es sich um Artikel Dritter, der Redaktion nicht zugehöriger Personen, bedarf es einer besonderen Darlegung, dass die entsprechenden Bestrebungen dem Verlag und der Redaktion zugeordnet werden können. Dabei ist die gesamte redaktionelle Auswahl entscheidend und die Frage, ob eine Distanzierung der Zeitung zu dem fraglichen Artikel in üblicher Form vorliegt. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dabei besonders gründlich ausfallen, denn eine Nennung im Verfassungsschutzbericht erweckt beim unbefangenen Leser nämlich den Eindruck, die Verfassungsfeindlichkeit sei nachgewiesen. (VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2009 - Az. 22 L 573/09)

RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte


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