Veröffentlicht von:

Bielefeld: Permanente Anwesenheit von Personal in Prostitutionsstätten ist für sachgerechtes Notrufsystem erforderlich

  • 1 Minuten Lesezeit

Wie kürzlich berichtet wurde, hat das Verwaltungsgericht Minden in einem Eilverfahren entschieden, dass ein "sachgerechtes Notrufsystem" im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG nur dann gegeben sei, wenn sich in der betreffenden Prostitutionsstätte (Bordelle, Laufhäuser, Modellwohnungen ...) permanent der Betreiber oder eine sonstige zuverlässige Person aufhält, die im Falle der Aktivierung des Notrufsystems sofort zur Hilfe eilen kann (VG Minden, Beschluss vom 16.05.2023, Az. 3 L 276/23). 

Für Betreiber von Bordellen oder Laufhäusern ist die Entscheidung relativ unproblematisch, da hier in der Regel ohnehin Personal vor Ort ist. Anders bei so genannten Modellwohnungen bzw. kleineren Prostitutionsstätten: Hier ist normalerweise weder der Betreiber noch sonstiges Personal durchgehend anwesend. 

Das Ordnungsamt der Stadt Bielefeld hat sich nun die Begründung der Gerichtsentscheidung zu eigen gemacht. Betreibern von Prostitutionsstätten in Bielefeld wurde durch Erlass einer nachträglichen Auflage zu ihrer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ebenfalls die permanente Anwesenheit "mindestens einer verfügbaren Person als Helferin oder Helfer, die unmittelbar nach Auslösen des Notrufs alarmiert wird und jederzeit unverzüglich Zutritt zu Räumlichkeiten der sexuellen Dienstleistungen hat" aufgegeben. Die nachträgliche Auflage wurde für sofort vollziehbar erklärt, sie muss ab dem 31.07.2023 umgesetzt werden. Für den Fall des Verstoßes gegen die Auflage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 10.000 angedroht. 

"Sofortige Vollziehbarkeit" bedeutet, dass ein Rechtsmittel gegen die Maßnahme keine aufschiebende Wirkung hat, die Auflage also unabhängig von der Einreichung einer Klage oder eines Eilantrags ab dem Stichtag umgesetzt werden muss. 

Die betroffenen Betreiber müssen nun zeitnah tätig werden und ihr bisheriges System an die neuen Gegebenheiten anpassen oder den Betrieb schließen, wenn etwa aus wirtschaftlichen Gründen die permanente Anwesenheit von Personal nicht gewährleistet werden kann. 

Betreibern wird empfohlen, die behördliche Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. 

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Jochen Jüngst LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten