Bis 21.06.2016 Darlehen widerrufen u. viel Geld sparen: BGH verhandelt am 31. Mai 2016 – vielleicht

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Bis zum 21. Juni 2016 haben viele Darlehensnehmer noch die Möglichkeit, Darlehen zu widerrufen und sich damit ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus zu hoch verzinsten Verträgen zu lösen und sich die aktuell niedrigen Zinsen für die Zukunft zu sichern. Sogar bereits vollständig zurückgezahlte oder vorzeitig abgelöste Darlehen können widerrufen werden. Auf diese Weise ist es möglich, auch für die Vergangenheit viel Geld und insbesondere Vorfälligkeitsentgelte zurückzuholen. Oft geht es um Beträge von bis zu mehreren 10.000 Euro.

Insbesondere bei Verbraucherdarlehen, die in der Zeit vom 1. November 2002 bis Juni 2010 abgeschlossen wurden, haben die Banken in der erforderlichen Belehrung über das den Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht viele Fehler gemacht. Diese Fehler führen dazu, dass die Frist zur Erklärung des Widerrufs, die eigentlich nur zwei Wochen betrug, bis heute gar nicht zu laufen angefangen hat. Aber auch in Verträgen, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden, können spezialisierte Rechtsanwälte immer wieder Fehler entdecken. So können sehr viele Darlehensnehmer ihren Vertrag auch heute noch widerrufen. 

Natürlich gefällt dies den Banken gar nicht. Es geht für sie um viele, sehr viele Millionen. Mit intensiver Lobbyarbeit ist es den Banken dann auch gelungen, auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen. Aufgrund eines im März dieses Jahres in Kraft getretenen Gesetzes wird daher dieses „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge nunmehr endgültig am 21. Juni 2016 enden.

Aber auch im Rahmen der bereits laufenden Auseinandersetzungen mit Darlehensnehmern, die ihre Verträge widerrufen haben, geben die Banken sich kämpferisch. Insbesondere wird von den Banken immer wieder vorgetragen, die Ausübung des Widerrufsrechts lange Zeit nach Vertragsabschluss zu dem Zweck, sich aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus aus alten Verträgen zu lösen, sei rechtsmissbräuchlich. Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts wird insbesondere bei bereits vollständig zurückgeführten oder vorzeitig abgelösten Verträgen immer wieder ins Feld geführt.

Lassen Sie sich hiervon jedoch nicht von einem Widerruf abhalten. Die meisten Gerichte lehnen eine Verwirkung oder die Annahme eines Rechtsmissbrauchs in diesen Fällen mit guten Gründen und zu Recht ab.

Allein, es fehlt bisher eine Entscheidung des zuständigen XI. Senats des Bundesgerichtshofs. Zuletzt war für den 24. Mai 2016 ein Verhandlungstermin angesetzt, der erneut aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien am Tag zuvor geradezu in letzter Minute abgesagt wurde. Es scheint, als wollten die Banken mit aller Macht ein positives Urteil für die Verbraucher vor Ablauf der Frist am 21. Juni 2016 verhindern.

So besteht denn auch nicht viel Hoffnung, dass der Bundesgerichtshof am 31. Mai 2016 Gelegenheit zur Entscheidung der Frage Rechtsmissbrauch und Verwirkung bekommen wird. Zum Aktenzeichen XI ZR 511/15 geht es in diesem Rechtsstreit zwar nicht um eine Immobilienfinanzierung, sondern um den finanzierten Erwerb einer Fondsbeteiligung. Auch hier ist die Frage der Verwirkung oder der Rechtsmissbräuchlichkeit des erklärten Widerrufs aber streitentscheidend.

Lassen Sie sich von der Lobbyarbeit der Banken und vereinzelten Urteilen also nicht ins Bockshorn jagen. Nutzen Sie Ihre Chance auf viele tausend Euro Ersparnis und lassen Sie sich zur Frage eines Widerrufs der von Ihnen abgeschlossenen Darlehensverträge beraten.

Wir prüfen Ihre Widerrufsbelehrung(en) kostenlos auf Fehler. Finden wir welche, zeigen wir Ihnen auf, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Ersparnis Sie womöglich durch einen Widerruf erzielen können.

Also zögern Sie nicht:

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Und: Denken Sie an die am 21. Juni 2016 ablaufende Frist!

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt
Gerald Freund



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