Bitautominer – FCA warnt

  • 2 Minuten Lesezeit

Anleger suchen immer öfters alternative Kapitalanlagemöglichkeiten im Internet, z. B. über Handelsplattformen, wie bitautominer.com.

Anlegern werden von Bitautominer Anlagen in CFD´s, Forex-Geschäfte (Devisenpaare) und ein Handel in Kryptowährungen schmackhaft gemacht. Allerdings ist Vorsicht geboten wegen einer Warnung der englischen Aufsichtsbehörde (FCA).

Auf der Homepage wird damit geworben, dass die Spezialisten das Vermögen von einem investieren und verwalten und dessen Betrag von Minute zu Minute erhöhen. Auch würden die Experten täglich online jede Börse überwachen und dank des günstigen Wechselkurses würde man den Gewinn der Anleger maximieren.

Warnung der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FCA) vor Bitautominer

Die britische Finanzmarktaufsichtsbehörde, die FCA, hat eine Warnung veröffentlicht, dass die Bitautominer über keine Erlaubnis der FCA verfügt, in Großbritannien Finanzdienstleistungen zu erbringen oder über die Handelsplattform Finanzprodukte anzubieten.

Bitautominer auch ohne Genehmigung der BaFin 

Wenn Wertpapierdienstleistungen, wie CFD´s oder Forex-Geschäfte, in Deutschland betrieben werden, unterliegt dies dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Gemäß dem WpIG muss der Anbieter derartiger Wertpapierdienstleistungen aber eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) haben. Eine derartige Genehmigung haben die Verantwortlichen von Bitautominer nach unserer Kenntnis nicht.

Eine Regulierung durch die FCA ist, wie erwähnt, nicht gegeben.

Handelsoptionen für Anleger von Bitautominer 

Anleger beschweren sich, dass sie trotz Guthaben im Handelskonto keine Auszahlungen erhalten.

Falls auch in Ihrem Fall eine Auszahlung von Geldern nicht erfolgt, wenden Sie sich zeitnah an einen Anwalt. Sie können gerne die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner kontaktieren, die Ihre Fragen beantwortet und Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten berät.

Wenn Wertpapierdienstleistungen ohne Genehmigung der BaFin erbracht werden, kann dies für einen Anleger einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpIG begründen.

Anleger sollten auch vorsichtig sein, wenn nach geringen Einzahlungen plötzlich sehr hohe Guthaben dokumentiert werden oder, wenn Sie zu weiteren Einzahlungen aufgefordert werden, um eine Auszahlung von Guthaben zu erhalten. Dies ist nicht seriös.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 24.05.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 

Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Busch