BKA-Pressemitteilung unzulässig

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Das Bundeskriminalamt veröffentlichte als Pressemitteilung auf ihrer Homepage eine Passage aus dem Schiedsurteil des Internationalen Sportgerichts CAS gegen eine bekannte deutsche Eisschnellläuferin auf ihrer Homepage. Diese Passage lautet: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist." Dem Eilantrag der Eisschnellläuferin gegen die Veröffentlichung dieser Pressemeldung wurde stattgegeben, ihr Persönlichkeitsrecht ist verletzt. Insbesondere sie der zweite Halbsatz geeignet als unwahre Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in erheblichem Maße und nachhaltig zu beeinträchtigen, ihre Wertschätzung in der Öffentlichkeit herabzusetzen und eine Vorverurteilung zu provozieren. Die Aussage suggeriert nämlich eine vorsätzliche und zielgerichtete Vorgehensweise und für derartige Schlüsse sind im Urteil des CAS keinerlei Anhaltspunkte zu finden. (VG Wiesbaden, Beschluss vom 22.04.2010 - Az. 4 L 243/10.WI)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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