Bleiben Urlaubstage erhalten, wenn man während des Urlaubs krank wird?

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Zunächst gilt es bei der Frage nach dem Erhalt von Urlaubstagen im Krankheitsfall zwischen dem Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub und – gegebenenfalls – einem Anspruch auf darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarten Mehrurlaub zu unterscheiden.

Gesetzlicher Mindesturlaub

Gemäß § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser beträgt bei einer fünf-Tage-Woche mindestens 20 Werktage jährlich. Ein Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub ergibt sich jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis besteht und eine Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückgelegt ist. Hat sich der Arbeitnehmer Urlaub genommen, kommt es vor, dass dieser in seiner Urlaubszeit erkrankt. Es stellt sich sodann die Frage, ob die Urlaubstage aufgrund der Erkrankung erhalten bleiben.  

Nach § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage  der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren, § 5 I EFZG. Arbeitsunfähig heißt, dass der Arbeitnehmer durch die Krankheit daran gehindert ist, eine spezifische Arbeit auszuführen. Diese Krankheit muss dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen kann. Wäre der Arbeitnehmer also auch mit seiner „Erkrankung“ demnach im Stande seine normale Arbeit zu erbringen, werden die Urlaubtage auf den Jahresurlaub angerechnet. Ist der Arbeitnehmer hingegen arbeitsunfähig, bleiben ihm die Urlaubstage erhalten. Allerdings verlängert sich der Urlaub nicht automatisch, sondern er endet zum ursprünglich beantragten Zeitpunkt. Die „ersparten“ Urlaubstage können nach Genesung und Rückkehr an den Arbeitsplatz geltend gemacht werden.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage , muss der erkrankte Arbeitnehmer zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer einreichen.

Befindet sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Erkrankung bereits im Ausland, muss er dem Arbeitgeber nicht nur unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit mitteilen, sondern auch seine Adresse am Aufenthaltsort sowie Kontaktmöglichkeiten, § 5 II S. 1 EFZG.

Folglich führt nicht jede Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit und Urlaubstage bleiben auch nicht immer erhalten. Ob die zu erbringende Tätigkeit aufgrund der Krankheit unmöglich ist, muss im konkreten Fall untersucht werden.


Zusätzlich arbeitsvertraglich vereinbarter Mehrurlaub

Im Umfang arbeitsvertraglich über den gesetzlichen Mindesturlaub vereinbarten Mehrurlaubs kann der Arbeitsvertrag oder ein etwaig Anwendung findender Tarifvertrag abweichend Regelungen über eine Kürzung enthalten.

Häufig enthalten Arbeitsverträge dabei Klauseln, wonach zunächst der gesetzliche Mindesturlaub als bewilligt gilt und erst danach der übergesetzliche Mehrurlaub sowie, dass für den vertraglichen Urlaub abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub gilt, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes (31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann.


Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig und sind die nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bestehenden Voraussetzungen erfüllt, gilt ein Urlaubstag als Arbeitstag, weshalb dann ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Dieser Anspruch besteht zunächst für sechs Wochen ( 42 kalendertage). Die sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wenn der Arbeitnehmer wegen verschiedener Krankheiten in einem engen Zeitraum erkrankt, besteht für jeden Krankheitsfall ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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