Blitzer umstoßen: Wann wird das Umwerfen einer Messanlage zur Straftat?
- 2 Minuten Lesezeit
Wer eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage umstößt, um Messungen zu verhindern, begeht eine Straftat – auch wenn das Gerät dabei nicht beschädigt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Az. 4 ORs 25/25 OLG) klargestellt, dass bereits das Umstoßen einer Messanlage den Tatbestand des „Unbrauchbarmachens“ nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt.
Blitzer umstoßen: Was steckt hinter der Straftat?
In dem Fall, welcher vor dem OLG Hamm verhandelt wurde, trat ein Mann gegen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage. Durch den Tritt kippte der Blitzer um und konnte für etwa eine Stunde keine Messungen durchführen. Die Technik des Blitzers wurde jedoch nicht beschädigt. Trotzdem erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen der „Störung öffentlicher Betriebe“ nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
OLG Hamm: „Unbrauchbarmachen“ auch ohne Beschädigung
Das OLG Hamm bestätigte die vorangegangenen Urteile der unteren Instanzen und entschied, dass das Umstoßen der Messanlage auch ohne Beschädigung als „Unbrauchbarmachen“ zu werten ist. Es komme nicht darauf an, dass das Gerät physisch beschädigt wird, sondern vielmehr darauf, dass durch die Handlung der Messbetrieb effektiv gestört wurde.
Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen bereits mehrfach entschieden, dass das gezielte Umgehen oder Stören von Messanlagen eine strafbare Handlung darstellt. Das Umkippen eines Blitzers, der nach einer gewaltsamen Handlung nicht mehr funktionsfähig ist – sei es durch Zerstörung oder Umwerfen – erfülle den Tatbestand des „Unbrauchbarmachens“.
Rechtsanwalt in Wuppertal: Frühzeitige Hilfe bei dem Vorwurf einer Straftat
Sollten Ihnen Straftaten im Zusammenhang mit der Störung einer Geschwindigkeitsmessanlage vorgeworfen werden, ist es entscheidend, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Eine qualifizierte Strafverteidigung kann helfen, die Vorwürfe zu entkräften und mögliche Strafen zu minimieren.
Unsere erfahrene Fachanwältin für Strafrecht Anna-Sophie Böttcher steht Ihnen in Ihrem Fall zur Seite. Mit einer frühzeitigen Beratung und einer sorgfältig geplanten Verteidigungsstrategie lassen sich in vielen Fällen positive Ergebnisse erzielen. Schreiben Sie uns schnell und unkompliziert über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).
Artikel teilen: