Blitzer umstoßen: Wann wird das Umwerfen einer Messanlage zur Straftat?

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Wer eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage umstößt, um Messungen zu verhindern, begeht eine Straftat – auch wenn das Gerät dabei nicht beschädigt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Az. 4 ORs 25/25 OLG) klargestellt, dass bereits das Umstoßen einer Messanlage den Tatbestand des „Unbrauchbarmachens“ nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt.

Blitzer umstoßen: Was steckt hinter der Straftat?

In dem Fall, welcher vor dem OLG Hamm verhandelt wurde, trat ein Mann gegen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage. Durch den Tritt kippte der Blitzer um und konnte für etwa eine Stunde keine Messungen durchführen. Die Technik des Blitzers wurde jedoch nicht beschädigt. Trotzdem erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen der „Störung öffentlicher Betriebe“ nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

OLG Hamm: „Unbrauchbarmachen“ auch ohne Beschädigung

Das OLG Hamm bestätigte die vorangegangenen Urteile der unteren Instanzen und entschied, dass das Umstoßen der Messanlage auch ohne Beschädigung als „Unbrauchbarmachen“ zu werten ist. Es komme nicht darauf an, dass das Gerät physisch beschädigt wird, sondern vielmehr darauf, dass durch die Handlung der Messbetrieb effektiv gestört wurde.

Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen bereits mehrfach entschieden, dass das gezielte Umgehen oder Stören von Messanlagen eine strafbare Handlung darstellt. Das Umkippen eines Blitzers, der nach einer gewaltsamen Handlung nicht mehr funktionsfähig ist – sei es durch Zerstörung oder Umwerfen – erfülle den Tatbestand des „Unbrauchbarmachens“.

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Foto(s): GKS Rechtsanwälte

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