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Blue Port Legal: Abmahnung für den 1. FC Nürnberg e.V.

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Anwaltskanzlei Blue Port Legal aus Hamburg hat kürzlich einen unserer Mandanten abgemahnt. In der Abmahnung von Anfang März 2021 geht es um eine angebliche Markenrechtsverletzung an der Wortmarke "1. FC Nürnberg". Jetzt soll unser Mandant unter anderem eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben.


In dem Abmahnschreiben heißt es zunächst, dass der Verein 1. FC Nürnberg e.V. Inhaber der Wortmarke "1. FC Nürnberg" sei. Diese Wortmarke ist unter der Nummer 30604770 beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) eingetragen. Kürzlich sei dem 1. FC Nürnberg aufgefallen, dass unser Mandant über Ebay Armbänder zum Kauf anbiete, die er mit der Bezeichnung "1. FC Nürnberg" beworben habe. Bei den angebotenen Armbändern handele es sich jedoch nicht um Originalware, also nicht um solche Artikel, die von dem 1. FC Nürnberg selbst in den Verkehr gebracht worden seien. Mithin stelle die Verwendung der geschützten Marke eine Markenrechtsverletzung dar und sei zu unterlassen.

Forderungen:

Unser Mandant wird aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Hiermit würde er sich rechtsverbindlich verpflichten, für jeden Fall der zukünftigen unberechtigen Markennutzung eine Vertragsstrafe an den Fußballclub zu zahlen. Weiterhin soll unser Mandant die Abmahnkosten erstatten, die mit 1.682,70 Euro berechnet werden.

Achtung: Namen von Fußballclubs oft markenrechtlich geschützt!

Wir haben in unserer im Markenrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz in den vergangenen Jahren sehr oft gegen Abmahnungen von diversen Fußballclubs vertreidigt. Oftmals hatten Abmahnungen angebliche Markenrechtsverletzungen zum Gegenstand. Dies ist dadurch zu erklären, dass zahlreiche Fußballvereine ihre Namen, Logos oder Vereinssprüche beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Marke registriert haben. Oftmals haben wir die Erfahrung gemacht, dass die Abgemahnten nicht aus "böser Absicht" gehandelt haben, sondern womöglich gar aus Sympathie und persönlicher Verbundenheit zu dem abmahnenden Fußballclub. Bei der Verwendung bekannter Namen und/oder Zeichen ist daher unbedingt darauf zu achten, keine Markenrechte zu verletzen. Hierzu bietet sich mitunter eine vorbeugende Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz an. Grundsätzlich ist es etwa so, dass die reinen Städtenamen nicht markenrechtlich geschützt sind. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass z.B. das Bewerben von Armbändern mit dem Begriff "Nürnberg" grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung darstellen dürfte. 

Was aber tun, wenn man abgemahnt wurde?

Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, nachdem Sie online Waren zum Kauf angeboten haben? Dann sollten Sie das Abmahnschreiben weder ignorieren, noch selbst darauf antworten. Vor einer irgendwie gearteten Reaktion auf eine Abmahnung sollte diese zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Eine Markenrechtsverletzung scheidet z.B. grds. dann aus, wenn kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorgelegen hat. Sollte dies der Fall sein, kommt die komplette Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche in Betracht. Grundsätzlich könnten in einem so gelagerten Fall auch die eigenen Anwaltskosten als Schadensersatz von der Gegenseite erstattet verlangt werden. Sollte allerdings eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorgelegen haben, kann über die Abgabe einer modifizierten (d.h. abgewandelten) strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgedacht werden.

In jedem Fall steht Ihnen unsere im Markenrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bei Erhalt einer Abmahnung bundesweit gerne persönlich, individuell und kompetent zur Seite. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihre Vorteile:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund unserer einschlägigen Erfahrung
  • Persönliche, individuelle und enge Beratung und Betreuung unserer Mandanten
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose und unverbindliche Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307-17062 telefonisch erreichen. Gerne können Sie uns alternativ Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung regelmäßig ein fester und transparenter Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Sie wissen daher bereits am Anfang, welche Kosten auf Sie bei unserer Inanspruchnahme auf Sie zukommen. Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de. Außerdem sind wir auf YouTube vertreten, dort finden Sie viele interessante Ratgebervideos. Gerne können Sie sich auch auf Facebook mit uns verbinden: facebook.com/Abmahnungen.

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