Bonuszins auf Bausparverträge – BGH-Entscheidung fällt aus!

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Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob Bonuszinsen dem Bausparguthaben – zur schnelleren Erreichung der Baussparsumme/Vollbesparung – hinzuaddiert werden dürfen, bleibt höchstricherlich weiter ungeklärt.

Hierüber sollte der BGH am 19.05.2017 in zwei Fällen entscheiden (Az.: XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16). Die Parteien haben sich jedoch vorzeitig außergerichtlich geeinigt.

HIntergrund dieser Tatkik der Bausparkassen (LBS/BSQ u. a.):

Über diesen Trick versuchen Bausparkassen, eine Vollbesparung ungeliebter, da hoch verzinster Bausparverträge – hier der Bausparguthaben – zu konstruieren, um so den Vertrag leichter kündigen zu können und den Bausparkunden schnellstmöglich aus dem Bausparkollektiv zu drängen. 

Altverträge mit einer Guthabenverzinsung von 2-4 % sind den Bausparkassen seit Jahren ein Dorn im Auge, da sich die Kapitalmarktzinsen derzeit nahezu auf einem Rekordtief befinden.

Das OLG Celle, sonst als durchaus bausparkassenfreundlich bekannt, vertrat hierzu in der Vorinstanz die Rechtsauffassung, ein solches Vorgehen könne zu keiner Vollbesparung des Bausparvertrages führen, da die Mittel hierzu vom Bausparkunden – und nicht von der Bausparkasse – kommen müssten. Zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist hingegen die Frage, ob dem Darlehenskonto des Bausparers Kontoführungsgebühren belastet werden dürfen. Dies hat der BGH verneint.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Bausparkunden gegenüber Bausparkassen (BHW, LBS, BSQ, Wüstenrot u. a.).


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