BPatG zur Unterscheidungskraft des Begriffs „Friends“ als Marke für Immobiliendienstleistungen

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Mit Beschluss vom 31.05.2017, Az. 25 W (pat) 529/15, entschied das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit des Begriffs „Friends“ als Marke für Immobiliendienstleistungen.

Die Markenstelle hatte die Marke „Friends“ nicht zur Eintragung zugelassen. Das Zeichen gehöre als Begriff zum englischen Grundwortschatz und erscheine weder originell noch mehrdeutig. Das Schlagwort „Friends“ werde vom potentiellen Kunden lediglich als werbender Hinweis darauf verstanden, dass er „wie ein Freund behandelt“ wird. An entsprechende Werbeversprechen sei der Verbraucher gewöhnt.

Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Markenanmelders hat das Bundespatentgericht stattgegeben und die Entscheidung der Markenstelle aufgehoben. Die Begründung des Bundespatentgerichts ist dabei durchaus nachvollziehbar, auch wenn die Abgrenzung im Einzelfall schwierig bleibt.

Offenkundig ist, dass es sich bei dem Wort „Friends“ um einen Begriff mit werblich-preisenden Anklängen handelt. Dennoch kann dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Zutreffend ist zunächst, dass der Verkehr mit Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art keine Vorstellung über eine bestimmte betriebliche Herkunft eines Produkts verknüpft. Eben dies ist jedoch die Hauptfunktion einer Marke: Eine Marke muss es ihrem Inhaber ermöglichen, seine Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen abzugrenzen. Ein generisches Werbewort wie beispielsweise der Begriff „Super“ erfüllt diese sog. Herkunftsfunktion (auch: Unterscheidungsfunktion) nicht. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich jedem Unternehmen freistehen muss, für seine Produkte mit dem Begriff „Super“ zu werben.

Anders zu beurteilen sind (werblich interpretierbare) Aussagen allerdings dann, wenn sie eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen.

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Das Wort „Friends“ weist keinen engen beschreibenden Bezug zu Immobilien auf. Es handelt sich bei dem angemeldeten Zeichen auch nicht um ein generisches Werbewort wie „Super“, „Top“ oder „Mega“. Zwar ruft der Begriff „Friends“ in Alleinstellung durchaus positive Assoziationen beim Publikum hervor, geht jedoch über eine allgemeine Anpreisung einer Ware oder Dienstleistung hinaus. Es ist auch zutreffend, dass das Wort „Friends“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in dem Sinne interpretiert werden kann, dass der Anbieter der entsprechenden Dienstleistungen sich als ein Freund des Kunden versteht. Allerdings drängt sich auch dieser Gedanke nicht unmittelbar auf, sondern erfordert ein gewisses Nachdenken.

Der Begriff „Friends“ lässt daher – sowohl isoliert betrachtet als auch mit Blick auf die angemeldeten Dienstleistungen – durchaus einen gewissen Interpretationsspielraum für den Verbraucher offen. Er wurde vom Bundespatentgericht zu Recht zur Eintragung in das Markenregister zugelassen.

Der dem Beschluss des 25. Senats zugrunde liegende Sachverhalt bewegt sich dabei sicherlich in einer Art Grauzone. Gegenstand abweichender Entscheidungen des Bundespatentgerichts waren bisher stets Werbeslogans oder -wörter, welche (wie die Werbewörter „Super“, „Top“ und „Mega“) unmittelbar anpreisender Natur und damit ausschließlich werblich zu verstehen waren. Die Besonderheit lag vorliegend darin, dass weder ein konkreter Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen bestand (anders als z. B. bei BPatG vom 09.02.2000, 29 W (pat) 46/99, „Nature Friends“), noch der Begriff „Friends“ für sich genommen ein generisches Werbewort darstellt.

Im Ergebnis bleibt für Markenanmeldungen, die allgemein aufwertende Begriffe zum Gegenstand haben, dennoch eine gewisse Unsicherheit bestehen.

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter:

news.waldorf-frommer.de/category/rechtsprechung/


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