Abmahnung wegen des Begriffs "Spuckschutz"

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Gerade in Zeiten von Corona wird von Unternehmen verlangt, dass sie ihre Mitarbeiter zuverlässig vor Infektionsrisiken schützen. Hierzu wird von den Unternehmen regelmäßig gefordert, dass sie insbesondere in Kassen- und Lebensmittelbereichen einen sogenannten „Spuckschutz“ anbringen. Doch Vorsicht beim Verkauf derartiger Produkte!

Der Begriff „Spuckschutz“ ist als Wortmarke für die Gyrcizka KG aus Österreich in der europäischen Union eingetragen. Der Schutz besteht u. a. für Warenpräsentationen und Vitrinen. Uns liegt eine Abmahnung der Gyrcizka KG vor, mit welcher sie einen Händler in Deutschland abmahnt, weil dieser für Schutzwände aus Plexiglas in seinem Onlineshop mit der Bezeichnung „Spuckschutz“ geworben hatte. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, bei der im Falle der Wiederholung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € pro Verstoß und Tag zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe soll außerdem verschuldensunabhängig verwirkt werden. Ferner wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 € sowie die Kosten der Abmahnung in Höhe von 1250,00 €, also ein Gesamtbetrag in Höhe von 16.250,00 € für die Markenrechtsverletzung verlangt.

Neben weiteren Ansprüchen, wie Auskunft, Rechnungslegung und Beseitigung der bestehenden Verstöße fordert die Gyrcizka KG außerdem eine Veröffentlichung des Unterlassungsvergleichs auf der eigenen Homepage des abgemahnten Unternehmens und in einer Anzeige in der „Bild-Zeitung“.

Nach unserer Meinung ist bei der mit der Abmahnung verlangten Erklärung höchste Vorsicht geboten! Die geforderte fixe Vertragsstrafe von 10.000,00 € pro Verstoß und Tag halten wir für deutlich zu hoch. Zudem sollte diese nicht ohne jegliches Verschulden versprochen werden. Auch sollten keine Erklärungen zu dem geforderten pauschalen Schadensersatz und den eingeforderten Kosten abgegeben werden. Das gleiche gilt für die Veröffentlichung des Unterlassungsvergleichs in Tageszeitungen oder im Internet.

Darüber hinaus ist durchaus fraglich, ob die Abmahnung je nach Art des Angebots überhaupt berechtigt ist. Denn nicht bei jeder Verwendung des Begriffs „Spuckschutz“ in Ihrer Werbung bzw. in Ihrem Onlineshop liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Begriff „markenmäßig“ oder „rein beschreibend“ in dem jeweiligen Angebot benutzt wird. D. h., es kommt darauf an, ob der Begriff etwa auf ein Produkt eines bestimmten Unternehmens hinweist oder ob es nur um eine ganz allgemein umschreibende Bezeichnung für ein bestimmtes Produkt handelt (z. B. „Tempo“ als umgangssprachliche Bezeichnung für ein Papiertaschentuch). Letzteres kann bei dem Begriff „Spuckschutz“, je nach Ausgestaltung des Angebots, durchaus der Fall sein. Zudem muss geprüft werden, ob der angebotene „Spuckschutz“ noch so ähnlich zu den Waren ist, für welche die Marke eingetragen ist, dass es zu einer Verwechslung kommen kann. Um dies beurteilen zu können, bedarf es allerdings jeweils einer konkreten Prüfung im Einzelfall.

Wenn Sie auch eine Abmahnung für eine Verletzung der Marke „Spuckschutz“ erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung allerdings nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn unternehmen Sie nichts, drohen gerichtliche Maßnahmen gegen Sie. Abgesehen davon, dass eine gegen Sie gerichtete Klage erhebliche Kosten mit sich bringt, droht auch das „scharfe Schwert“ der einstweiligen Verfügung. Einstweilige Verfügungen sind nicht nur teuer, sondern auch sofort vollstreckbar. D. h., mit der Zustellung einer einstweiligen Verfügung müssen Sie die Werbung und ggf. auch den Vertrieb des von Ihnen angebotenen „Spuckschutzes“ sofort einstellen und ggf. sogar auch bereits verkaufte Produkte zurückrufen.

Sollten Sie ebenfalls abgemahnt worden sein oder möchten eine Abmahnung vermeiden, lassen Sie sich am besten hierzu fachkundig beraten.

Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren Fragen im Marken- und Kennzeichenrecht weiter.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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