BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
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In seinem Urteil vom 15.05.2019, Az. 7 AZR 396/17 stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klar, dass ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG nebeneinander bestehen.
Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG
„Stellt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf eine zu erwartende außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit in der vorherigen Schicht frei, erfolgt dies regelmäßig aufgrund einer aus § 37 Abs. 2 BetrVG folgenden rechtlichen Verpflichtung, denn ein Betriebsratsmitglied, das an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und dem es deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.“
Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG
„Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Fällt die Betriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitglieds in dessen schichtfreie Zeit, wird sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt.“
Zwei Ansprüche nebeneinander
Im entschiedenen Fall war es zu einer vermeintlichen Doppelung des Freizeitausgleichs gekommen:
I. Der Arbeitgeber hatte das BR-Mitglied in der letzten Schicht vor der BR-Sitzung freigestellt, damit die Teilnahme an der BR-Sitzung – auch arbeitszeitrechtlich – möglich war. Dies ist eine Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG.
II. Die BR-Sitzung fand dann – geplant – außerhalb der Arbeitszeit statt. Wegen des Schichtbetriebs war die BR-Sitzung nicht während der Arbeitszeit jedes BR-Mitglieds möglich. Wegen dieser BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit hat das BR-Mitglied einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
Die vorherige Arbeitsbefreiung (I.) ist keine vorweggenommene Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich (II.), so das BAG. Der Anspruch kann nur erfüllt werden, wenn er bereits entstanden ist. Die BR-Sitzung fand aber zeitlich nach der Arbeitsbefreiung statt und erst mit der Teilnahme an der BR-Sitzung entsteht der Anspruch auf Freizeitausgleich. Erst nach der Teilnahme ist auch bekannt, wie lange die Sitzung gedauert hat und in welchem zeitlichen Umfang ein Freizeitausgleich zu gewähren ist. Eine anderslautende Absprache haben die Parteien nicht getroffen.
Dem Arbeitgeber wäre es möglich gewesen – so das BAG weiter, den Anspruch auf Freizeitausgleich (II.) vor der nächsten BR-Sitzung zu erfüllen. Die Freizeitgewährung nach § 37 Abs. 3 BetrVG unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers: „Es stellt regelmäßig eine billigenswerte Erwägung dar, wenn der Arbeitgeber den Freizeitausgleich in eine Arbeitsschicht des Betriebsratsmitglieds legt, um arbeitszeitrechtlichen Wertungen und dem Erholungsbedürfnis des Betriebsratsmitglieds im Zusammenhang mit einer außerhalb der Schicht liegenden Betriebsratstätigkeit zu genügen.“
Fazit
Überall dort, wo nach Dienstplänen gearbeitet wird, ist also besonders darauf zu achten, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG nachkommt oder ob (zugleich) ein Anspruch auf Freizeitausgleich (wirksam) nach Art. 37 Abs. 3 BetrVG erfüllt wird.
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