Brandkatastrophe im Chempark in Leverkusen – Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz?

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I. Zusammenfassung der Ereignisse

Am 27.07.2021 gegen 9:40 Uhr kam es aus noch ungeklärten Gründen auf dem Gelände des Entsorgungszentrums Bürrig im Chempark in Leverkusen zu einer Explosion mit anschließendem Großbrand. Nach Medienangaben sind dabei 5 Personen ums Leben gekommen und 31 Personen verletzt worden. Zwei Personen werden noch vermisst.  

Laut des Untersuchungsberichts des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30.07.2021 seien beim Brand 

„mehrere Tanks betroffen [gewesen], in denen verschiedene flüssige Abfälle aus den Chempark-Unternehmen lagerten, darunter auch chlorierte aliphatische Kohlenwasserstoffe, die vor der Beseitigung zwischengelagert werden. Gemäß Auskunft des Anlagenbetreibers am Ereignistag wurden drei größere Tanks beschädigt. Diese hatten jeweils Volumina von 200-300 m3, waren aber nur zu ca. 50% befüllt.“ 

(Hervorhebungen durch den Autor)

Infolge der Explosion und des Brandes wurde eine Rauchwolke freigesetzt, die sich in der Region verteilte. Konkrete Aussagen über den Weg der Wolke könne man nach Angaben des Deutschen Luft- und Raumfahrtzentrums (DLR) wegen der an diesem Tag bestehenden Schleierbewölkung nicht machen. Nach Medienangaben sei allerdings zum Zeitpunkt der Katastrophe ein schwacher und bodennaher Wind aus dem Süden bis Südwesten gekommen, der die Rauchwolke nordöstlich in Richtung Ruhrgebiet gezogen habe. 

Darüber hinaus sind in der Region Rußpartikel niedergegangen. Auch diesbezüglich sei nach Medienangaben eine konkrete Aussage über den Weg der Rußpartikel nicht möglich. Es gäbe aber Berichte über mögliche Rußpartikel der Brandkatastrophe aus der ganzen Region, beispielsweise Solingen, Wuppertal und sogar Bochum. 

Laut Pressemitteilung des LANUV vom 30.07.2021 sollen

„die vorgenommenen Messungen der Ruß- und Staubrückstände, die nach dem Brand in der Müllverbrennung des Chemieparks Leverkusen in den umliegenden Wohngebieten niedergingen, […| eine nur geringe Schadstoffbelastung [ergeben haben]. Bei den Stoffgruppen der Dioxine (einschließlich dioxinänliche PCB) wurde die Bestimmungsgrenze nicht erreicht. Bei den Polychlorierten Biphenylen (PCB) und den Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) wurden sehr geringe Werte gemessen, die die Bewertungsgrenzen unterschritten.“

Dennoch sei aber zum aktuellen Stand noch immer unklar, ob gesundheitsgefährdende Stoffe durch die Explosion freigesetzt wurden.

So heißt es in der Pressemitteilung des LANUV vom 30.07.2021 weiter:

„Zur Zeit dauern die Ermittlungen, welche weiteren Stoffe bei dem Unfall beteiligt waren, noch an. Daher ist noch unklar, ob weitere, bisher unbekannte Stoffe in die nähere Umgebung der Brandstelle eingetragen wurden. Deshalb empfiehlt das LANUV, die bisher geltendem Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge aufrecht zu erhalten. Auf den Verzehr von Obst und Gemüse sollte daher weiterhin verzichtet werden, verunreinigte Flächen nicht anfassen und auch nicht selber reinigen.Das gilt für das betroffene Stadtgebiet Leverkusen und die unmittelbar angrenzenden Bereiche der Städte Leichlingen und Opladen.“

(Hervorhebungen durch den Autor)

Zur vollständigen Pressemitteilung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30.07.2021: https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/presse/dokumente/21-07-30_PM_LANUV_Ergebnisse_Brand_Chempark_Leverkusen.pdf

Zum vollständigen Untersuchungsbericht des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30.07.2021: https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/presse/dokumente/44.1-SE21086_Chempark_Final_inklAnlagen.pdf

II. Mir sind durch die Brandkatastrophe (Personen- und/oder Sach-)Schäden entstanden. Eine notwendige Reinigung meines Eigentums erfolgte bisher nicht oder nur unzureichend. Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz?

Soweit bei Ihnen durch die Brandkatastrophe etwaige Schäden eingetreten sind, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht.

So kommt eine Haftung beispielsweise aus § 1 UmweltHG in Betracht. Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) sieht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Inhaber bestimmter Anlagen vor. Für eine Haftung ist danach nur entscheidend, ob durch eine Umwelteinwirkung, die von einer Anlage ausgeht, ein (Personen- und/oder Sach-)Schaden entstanden ist. Auf ein Verschulden kommt es nicht mehr an. 

Berücksichtigen Sie insoweit indes, dass ein Anspruch auf Schadensersatz und dessen Umfang stets vom Einzelfall abhängt.

Zur Sicherung Ihrer Rechtsposition bzw. aus Beweissicherungsgründen wird indes dringend empfohlen, den etwaigen Schaden möglichst genau zu dokumentieren. So kann regelmäßig ein späterer Streit über die Ursache des Schadens vermieden werden. Ebenso sollte der mögliche Schadensverlauf möglichst konkret festgehalten werden. Können Sie beispielsweise Beobachtungen machen, die im konkreten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu den Ereignissen stehen könnten?

Machen Sie möglichst umfangreiche Foto- und/oder Videoaufnahmen und nutzen Sie für die Dokumentation sämtliche hierfür in Betracht kommenden Hilfsgegenstände (zum Beispiel ein Zollstock/Maßband um die Größe von Rußpartikeln zu dokumentieren). 

Weiter empfehlen wir dringend, den Schaden insbesondere vor einer etwaigen Reinigung zu dokumentieren. Denn ohne eine solche Dokumentation wird eine Durchsetzung Ihrer möglichen Ansprüche deutlich erschwert. 

Aber Achtung: Ihr Schutz und Ihr Wohlbefinden stehen an erster Stelle. Gefährden Sie sich also bitte nicht, berücksichtigen Sie die behördlichen Empfehlungen und bitten Sie die zuständigen Behörden – falls erforderlich - um Hilfe.

Wir empfehlen, sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten und falls notwendig vertreten zu lassen. 

Wir helfen Ihnen gerne.

Lams & Vesper Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB


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