Brandstiftung - Ermittlungsverfahren & Strafverfahren - Bundesweite Strafverteidigung

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Wann mache ich mich wegen Brandstiftung strafbar?

Wenn ich

1. Gebäude oder Hütten,

2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3. Warenlager oder -vorräte,

4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5. Wälder, Heiden oder Moore oder

6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setze oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstöre.

Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest, wenn auch nur durch die eigene Schwere, verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll.

Wie werde ich für Brandstiftung bestraft?

Brandstiftung ist ein Verbrechen und wird mit einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Lediglich in minder schweren Fällen ist die Straferwartung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Aus dem massive Strafrahmen ergibt sich, dass eine anwaltliche Betreuung bei dem Vorwurf der Brandstiftung unerlässlich ist.

Wann mache ich mich wegen schwerer Brandstiftung strafbar?

Wenn ich

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder

3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setze oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstöre.

Ebenso werde ich bestraft,

wenn ich eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (siehe oben unter Brandstiftung) bezeichnete Sache in Brand setze oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstöre und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringe.

Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest, wenn auch nur durch die eigene Schwere, verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll.

Als Wohnungen sind Räumlichkeiten anzusehen, die jemand, wenn auch nur für einige Zeit, zum Mittelpunkt seines Lebens macht. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Verwendung zur Wohnung, nicht die Berechtigung oder Bestimmung. Unerheblich, ist, wem das Eigentum gehört. Auch gemischt genutzte Gebäude kommen als Tatobjekt in Betracht.

Welche Strafe sieht das Gesetz für eine schwere Brandstiftung vor?

Schwere Brandstiftung wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich um ein Verbrechen.

In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Wann mache ich mich wegen einer besonders schweren Brandstiftung strafbar und welche Strafe sieht das Gesetz dafür vor?

Wenn ich durch eine Brandstiftung nach § 306 (Brandstiftung) oder § 306a (schwere Brandstiftung) eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursache.

Das Gesetz sieht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Dies hat zur Folge, dass diese auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn ich in den Fällen des § 306a (schwere Brandstiftung)

1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringe,

2. in der Absicht handele, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder

3. das Löschen des Brandes verhindere oder erschwere.

Wann mache ich mich wegen einer Brandstiftung mit Todesfolge strafbar und welche Strafe sieht das Gesetz dafür vor?

Verursache ich durch eine Brandstiftung (auch schwere bzw. bes. schwere) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen,

so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Wann mache ich mich wegen einer fahrlässigen Brandstiftung strafbar und welche Strafe sieht das Gesetz dafür vor?

Wenn ich in den Fällen des § 306 I (Brandstiftung) oder des § 306a I (schwere Brandstiftung fahrlässig handele oder in den Fällen des § 306a II (schwere Brandstiftung) die Gefahr fahrlässig verursache,

dann werde ich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn ich in den Fällen des § 306a II (schwere Brandstiftung) fahrlässig handele und die Gefahr fahrlässig verursache,

dann werde ich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was, wenn ich den Brand lösche?

Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306 (Brandstiftung), 306a (schwere Brandstiftung) und 306b (besonders schwere Brandstiftung) die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn Sie freiwillig den Brand löschen, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Nach § 306d (Fahrlässige Brandstiftung) werden Sie nicht bestraft, wenn Sie freiwillig den Brand löschen, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Wird der Brand ohne Zutun von Ihnen gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt Ihr freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Wann mache ich mich wegen einer Herbeiführung einer Brandgefahr strafbar und welche Strafe sieht das Gesetz dafür vor?

(1) Wenn ich eine fremde

1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,

2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,

3. Wälder, Heiden oder Moore oder

4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringe, werde ich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Wie kann ich Rechtsanwalt Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?

Ich kann mich In Ihrem Verfahren von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

„Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen - Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten Essen im Ruhrgebiet und auch Bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen" lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz: 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz.

Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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