Brandstiftung: Wenn ein Funke zum Inferno wird
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Die Tage werden kürzer, das Wetter wird ungemütlich und die Menschen sehnen sich nach Wärme und Gemütlichkeit. Ein bewährtes Mittel für mehr Behaglichkeit sind da Kerzen und Kaminfeuer, die sich mit dem Abfallen der Temperaturen immer größerer Beliebtheit erfreuen.
Dies begründet jedoch auch eine erhöhte Brandgefahr. Eine unbeaufsichtigte Kerze ist nicht selten der Grund für einen Wohnungsbrand, der nicht mehr selbstständig unter Kontrolle gebracht werden kann. Dann rückt nach der Feuerwehr auch die Polizei an, um die Brandursache zu klären. Die Polizei hat dafür Kriminaltechniker und ein eigenes Brandstiftungskommissariat.
Brandursachenermittlung
Neben der Polizei hat die Versicherung ein hohes Interesse daran, den Feuerschaden vollständig nachvollziehen zu können. Es gibt diverse Sachverständige, die auf die verschiedenen Ursachen von Bränden spezialisiert sind. Nachdem der Brandherd als Ausgangspunkt des Feuers gefunden wurde, wird analysiert, ob es eine natürliche Ursache für den Brand gab, einen technischen Defekt oder menschliches Versagen oder Handeln. Die beiden letztgenannten Fälle ziehen Ermittlungsverfahren nach sich, um das Vorliegen eines Brandstiftungsdelikts nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu prüfen.
Brandstiftung im Strafgesetzbuch (§ 306 StGB)
Bei der Brandstiftung handelt es sich um einen Spezialfall der Sachbeschädigung, die um das Element der Gemeingefährlichkeit erweitert wurde. Dieser Grundfall ist ein Verbrechenstatbestand, der – außer bei minder schweren Fällen – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Geschützt werden Gebäude und Hütten, Betriebsstätten und Maschinen, Warenlager, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden und Moore ebenso wie land-, ernährungs- und forstwirtschaftliche Anlagen und Erzeugnisse. Es kommt hier aber darauf an, dass es sich um eine für den Täter fremde Sache handelt. Der Eigentümer könnte jedoch in die Zerstörung einwilligen, was einen Rechtfertigungsgrund darstellen würde, der eine Strafbarkeit ausschließt.
Strafbar macht sich, wer eine der oben genannten Sachen in Brand setzt oder eine Brandlegung begeht, die zur zumindest teilweisen Zerstörung des Objektes führt. Das Inbrandsetzen umfasst jede Handlung, durch die eine Sache so vom Feuer erfasst wird, dass sie aus eigener Kraft weiterbrennen kann. Bei einer Brandlegung tritt die Zerstörung durch Gase, Hitze, Verrußungen oder Explosion des Zündstoffs ein. Auch der Versuch der Brandstiftung ist strafbar.
Schwere Brandstiftung
Dieser Qualifikationstatbestand (§ 306a StGB) schützt anders als die einfache Brandstiftung nicht nur das Vermögen von anderen Personen, sondern Leib und Leben von Menschen. Die Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung kann von einem Jahr bis zu 15 Jahren reichen. Daher findet dieses Delikt Anwendung auf Fälle, in denen das Tatobjekt eine Räumlichkeit darstellt, in der sich üblicherweise Menschen aufzuhalten pflegen. Für die Strafbarkeit ist es unerheblich, ob sich zur Zeit des Brandes tatsächlich Menschen in den Räumen aufgehalten haben. Die abstrakte Gefahr, dass jemand dort sein könnte, genügt. Durch die veränderte Schutzrichtung des Paragrafen braucht das Tatobjekt für den Täter nicht fremd zu sein. Von diesem Tatbestand sind also auch Räumlichkeiten erfasst, die ausschließlich im Eigentum des Täters stehen.
Es ist umstritten, ob sich der Täter entlasten kann, wenn er sich vor der Tathandlung vergewissert hat, dass eine konkrete Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch ohnehin unerheblich, wenn es sich um ein größeres Gebäude handelt, dessen Inhalt nicht mit einem einzigen Blick erfasst werden kann.
Der erhöhte Strafrahmen des § 306a StGB gilt auch für die von § 306 StGB umfassten Tatobjekte, sofern durch die Tathandlung ein anderer Mensch konkret gefährdet ist. Das bedeutet, dass die Sicherheit von einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt ist, dass der Eintritt oder das Ausbleiben einer Gesundheitsschädigung vom Zufall abhängt. Auch hier ist es wieder unerheblich, wem die Sache oder das Gebäude gehört.
Besonders schwere Brandstiftung
Dieser Tatbestand ist eine Erfolgsqualifikation von dem eben besprochenen § 306a Abs. 2 StGB. Besonders schwere Brandstiftung sieht eine Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vor (§ 306b StGB). Diese könnte den Täter erwarten, wenn durch sein zumindest fahrlässiges Handeln eine schwere Gesundheitsschädigung bei einem anderen Menschen eingetreten ist oder eine Gesundheitsschädigung von einer großen Zahl von Menschen erfolgt ist. Sollte ein Mensch dadurch in Todesgefahr gebracht worden sein oder die Tat nur dazu dienen, um andere Straftaten zu ermöglichen oder zu verdecken, oder der Täter das Löschen des Brandes erschwert, liegt die Mindeststrafe sogar bei fünf Jahren.
Brandstiftung mit Todesfolge
Wenn der Täter durch sein Handeln leichtfertig den Tod eines anderen Menschen herbeiführt, kann er mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedacht werden (§ 306c StGB). Leichtfertigkeit bedeutet eine Handlung aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit heraus, weswegen die für den Täter mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, obwohl er imstande gewesen wäre, die Gefahr zu erkennen.
Fahrlässige Brandstiftung
In vielen Fällen, wie etwa bei der oben beschriebenen Kerze, wurde der Brand aus Versehen entfacht. Dennoch kann ein strafbares Verhalten vorliegen. Das fahrlässige Handeln wirkt sich jedoch auf den Strafrahmen aus. Bei einer fahrlässigen Brandstiftung (§ 306d StGB) droht eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Man unterscheidet dabei, ob das Inbrandsetzen selbst fahrlässig erfolgt ist oder aber dahingehend Vorsatz vorlag, jedoch die Herbeiführung einer Gesundheitsgefahr für andere Personen fahrlässig erfolgt ist. Sollte sowohl die Inbrandsetzung als auch die Gesundheitsgefahr fahrlässig herbeigeführt worden sein, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Strafmilderung durch tätige Reue
§ 306e StGB eröffnet dem Richter die Möglichkeit, die Strafe für den Täter zu mildern oder ganz von der Strafe abzusehen, wenn dieser tätige Reue übt. Es handelt sich also um einen besonderen Milderungs- bzw. Strafaufhebungsgrund. Tätige Reue setzt voraus, dass der Täter den Brand, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, freiwillig löscht oder sich zumindest ernsthaft darum bemüht, auch wenn der Brand dann letztendlich ohne Zutun des Täters gelöscht werden konnte. Ob der Brand bereits entdeckt wurde, ist unerheblich. Beim Wohngebäude liegt ein bedeutender Schaden nach ständiger Rechtsprechung erst vor, wenn zur Schadensbeseitigung mindestens 2.500 € erforderlich sind. Aus welchem Motiv der Täter handelt – ob er also tatsächlich Reue zeigt oder einfach Angst vor einer Bestrafung hat –, ist unerheblich.
Herbeiführung einer Brandgefahr
Anders als bei den bisher aufgeführten Tatbeständen muss hier kein Brand als Erfolg des Täters eintreten. Es genügt schon eine kritische Situation, deretwegen es zu einem Beinahe-Brand gekommen ist. Dies kann dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden (§ 306f StGB). Exemplarisch aufzuführen ist etwa das Rauchen an einer Tankstelle, mit einer Benzinlache auf dem Boden oder das Grillen im Wald trotz ausgesprochener Waldbrandwarnstufe.
Brandstiftung: Aufklärungsquote
Wie unschwer zu erkennen ist, kann man sich also selbst wegen einer Unachtsamkeit schnell den Strafverfolgungsbehörden gegenübersehen. Das zeigen die mehr als 17.000 Fälle von polizeilich erfassten Brandstiftungen im Jahr 2021. Die hohe Qualität der Ermittlungsarbeit wird in der seit Jahren konstanten Aufklärungsquote von ca. 50 Prozent deutlich.
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