Brauche ich einen Anwalt/eine Anwältin um mich scheiden lassen zu können?

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Der Ehegatte, der einen Scheidungsantrag stellen möchte, muss im gesamten Scheidungsverfahren zwingend durch eine Anwaltskanzlei vertreten werden. Denn einen Scheidungsantrag kann nur der Ehegatte wirksam beim zuständigen Familiengericht stellen, der anwaltschaftlich vertreten ist.

Es wäre nicht ausreichend, den Scheidungsantrag durch eine Anwaltskanzlei beim Familiengericht lediglich einreichen zu lassen und dann das Mandat zu kündigen, um das restliche Scheidungsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu durchlaufen. Der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte bedarf anwaltschaftlicher Vertretung bis zum Verfahrensabschluss, also bis zum Scheidungsausspruch durch das Familiengericht.

Auch der Ehegatte, der in einem bereits laufenden Scheidungsverfahren ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen möchte, muss zwingend anwaltschaftlich vertreten sein.

Stellen beide Ehegatten jeweils einen eigenen Scheidungsantrag, werden beide Scheidungsanträge durch das Familiengericht in einem Verfahren geführt.

Die Höhe der Gerichtskosten ist unabhängig davon, ob nur ein Ehepartner einen Scheidungsantrag stellt, oder beide einen Antrag einreichen.

Müssen wegen der beiderseitigen Antragstellung beide Ehepartner anwaltschaftlich vertreten sein, fallen auf beiden Seiten Anwaltsgebühren an.

Kann ein Ehegatte nicht die finanziellen Mittel für die Bezahlung eines Anwalts/einer Anwältin und die Begleichung der auf ihn entfallenden Gerichtskosten aufbringen, erhält dieser Ehegatte möglicherweise Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts/der Anwältin den sich der/die betreffende Scheidungswillige ausgesucht hat. Es herrscht freie Anwaltswahl.

Sprechen Sie Ihren Anwalt/Ihre Anwältin darauf an, ob Ihnen eventuell Verfahrenskostenhilfe zustehen könnte.


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