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„Bridget Jones’ Baby“-Abmahnung von Waldorf Frommer: so reagieren sie richtig!

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Aktuell versenden die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Studiocanal GmbH Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Bridget Jones’ Baby“.

Abmahnung erhalten – Wieso?

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, den Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben.

Die Kanzlei verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00.

Muss ich die Unterlassungserklärung abgeben?

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie verantwortlich sind. Vorab zu klären ist also, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang.

Eine Unterlassungserklärung sollte man nicht einfach ungeprüft abgeben. Dies wird als Schuldeingeständnis aufgefasst, obwohl Abgemahnte in vielen Fällen überhaupt nicht haften, weder als Täter noch als Störer.

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers bezüglich des betroffenen Werkes überhaupt besteht, muss sauber juristisch geprüft werden.

Nur wegen der Tatsache, dass ein Internetanschluss an Dritte zur Benutzung freigegeben wurde (Lebenspartner, Kinder, Gäste, Mitbewohner etc.), erfolgt noch keine Störerhaftung des Anschlussinhabers.

Muss ich zahlen?

Selbiges gilt für die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier gilt es zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber haftet.

Hat ein Dritter das betroffene Werk angeboten, so kommt nur die Haftung als Störer in Betracht.

Eine Störerhaftung kann auch komplett entfallen. Je nachdem, wer Ihren Internetanschluss genutzt hat, ergeben sich bestimmte Voraussetzungen. Insbesondere bei Wohngemeinschaften, Familienmitgliedern oder unberechtigten Zugriffen auf Ihren Internetanschluss kann eine solche Haftung entfallen.

Nicht selten besteht überhaupt kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Zahlung der Gesamtsumme, insbesondere wenn die vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, welche zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Sie haften in einem solchen Fall nicht als Täter, sodass eine Haftung in vollem Umfang bereits ausscheidet.

Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als Störer aus, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Eine Einzelfallprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist in solchen Fällen immer ratsam!

Sekundäre Darlegungslast

Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Diese sekundäre Beweislast ist das Hauptproblem bei Filesharing – Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich darlegen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen.

Weitergehende Nachforschungspflichten bestehen somit nicht, insbesondere muss der Abgemahnte nicht den wahren Täter ermitteln und präsentieren.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Sie sich unbedingt an einen fachkundigen Anwalt wenden, ohne anwaltliche Beratung geht es kaum gut! Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen.

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
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