BSG v. 11.7.19, B 14 AS 44/18 R-Durchschnittseinkommen bei abschließender Bewilligung von Leistungen

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In einem bahnbrechenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.07.2019 wurde die Ansetzung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Festsetzung der Leistungen unabhängig von der Einkommensart festgestellt, Az. B 14 AS 44/18 R.

Viele Bescheide wurden in der Vergangenheit seitens der Jobcenter in anderer Art und Weise beschieden.

Die Problematik stellt sich immer in den Fällen des § 41 a SGB II, in denen Leistungen zuvor lediglich vorläufig durch die Behörde bewilligt worden sind, weil der Betroffene oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über schwankendes oder einmaliges Einkommen verfügte.

Im Rahmen der endgültigen Bewilligung/Festsetzung stellt sich sodann die Frage, wie man das Einkommen abschließend errechnet und auf den Bewilligungszeitraum verteilt.

Es wurde gerade bei einmaligen Einkommen, wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Elterngeldnachzahlung, Kindergeldnachzahlung u.ä. kein stringentes Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Festsetzung von Leistungen nach § 41 a SGB II für den gesamten Bewilligungszeitraum zu Grunde gelegt.

Aber auch z.B. Kindergelderhöhungen/Unterhaltsvorschusszahlungen zu Beginn eines Jahres wurden nicht durchgängig auf den Bewilligungszeitraum in Form eines Durchschnittseinkommens verteilt.

Damit sind diese Bescheide fehlerhaft und zu Ungunsten der Betroffenen ergangen.

Diese unrichtige Rechtsanwendung wurde durch das Bundessozialgericht ausdrücklich verworfen.

Nunmehr besteht Rechtsklarheit, dass die Ansetzung eines Durchschnittseinkommens unabhängig von der Einkommensart bei der abschließenden Bewilligung nach einer zuvor ergangenen vorläufigen Bewilligung zu erfolgen hat.

Sollte gegen die Bescheide kein Widerspruch eingelegt worden sein, bietet sich für die Betroffenen immer noch ggf. die Möglichkeit, in Form eines Überprüfungsantrages die Neuüberprüfung durch das zuständige Jobcenter zu erreichen.

Diese nachträgliche Überprüfung sollte auf jeden Fall für sämtliche Bescheide ab Januar 2019 schriftlich beim zuständigen Jobcenter begehrt werden.

In dem Antrag sind die zu überprüfenden Bescheide zu benennen und die Gründe für die Überprüfung(hier: die Neuberechnung und Bewertung aufgrund der o.a. Entscheidung des Bundessozialgerichts)zu nennen.

Sollte das zuständige Jobcenter eine Überprüfung ablehnen, bleibt den Betroffenen die Möglichkeit, dagegen mit einem Widerspruch und ggf. einer Klage vorzugehen.


Insofern kann jedem betroffenen Leistungsbezieher nur angeraten werden, Bescheide, die seit dem Jahr 2019 ergangen sind, einer fundierten rechtlichen Überprüfung durch einen auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt zu übergeben.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Sozialrecht

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