BU-Versicherung: Versicherungsschutz bei Anzeigepflichtverletzung

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Tritt die Berufsunfähigkeit ein, so stellen viele Versicherungen Nachforschungen in der Krankheitsgeschichte an. Nicht selten wird dabei eine so genannte Anzeigepflichtverletzung konstruiert, da der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung bestimmte Beschwerden/Krankheiten/Behandlungen nicht angegeben hat.

Die Versicherung erklärt dann den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und lehnt jede Kostenübernahme ab.

Der Versicherungsnehmer muss in einer solchen Situation vor allem zwei Fragen im Blick haben:

1. Liegt tatsächlich eine Anzeigepflichtverletzung vor?

2. Darf die Versicherung für den schon eingetretenen Versicherungsfall die Leistung verweigern?

I. Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung

Die erste Frage ist nicht so einfach zu beantworten, wie dies von den Versicherungen oftmals behauptet wird. Eine Anzeigepflichtverletzung ist letztlich ein schwerwiegender Vorwurf. Zunächst muss geprüft werden, welche Fragen die Versicherung bei der Vertragsanbahnung gestellt hat. Diese Fragen müssen schriftlich gestellt worden sein. Die Fragen sollten möglichst konkret formuliert sein, damit der Versicherungsnehmer in der Lage ist, korrekte Antworten zu geben.

Offene, unbestimmte oder missverständliche Fragen können dazu führen, dass die Versicherung ihr Rücktrittsrecht nicht ausüben darf. Weiterhin muss der Versicherungsnehmer die Falschbeantwortung mindestens grob fahrlässig verursacht haben. Diese Voraussetzungen hat die Versicherung zu beweisen.

Die Versicherung hat außerdem bei Vertragsabschluss auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen. Auch hier passieren in der Praxis oftmals Fehler.

Weiterhin muss der Rücktritt innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erklärt werden.

II. Leistungspflicht der Versicherung

Kommt man zu dem Schluss, dass eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, so muss noch geklärt werden, ob der bereits eingetretene Versicherungsfall noch versichert ist.

Hier kommt dem Versicherungsnehmer § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zugute. Danach bleibt die Versicherung selbst bei berechtigtem Rücktritt zur Leistung verpflichtet.

Die Anzeigepflichtverletzung muss dann jedoch einen Umstand betreffen, der nicht gleichzeitig Gegenstand des eingetretenen Versicherungsfalls ist.

Beispiel:

Der Versicherungsnehmer wurde wegen Herzbeschwerden ärztlich behandelt. Diese Behandlung hat der Versicherungsnehmer bei der Beantragung der BU-Versicherung nicht angegeben. Später erkrankt er an einer Depression. Diese Depression führt zur Berufsunfähigkeit.

Tritt die Versicherung hier wegen Anzeigepflichtverletzung (Verschweigen der Herzbeschwerden) vom Vertrag zurück, so muss sie gleichwohl die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bezahlen.

Das Beispiel zeigt, dass § 21 Abs. 2 VVG eine erhebliche Rolle bei der Berufsunfähigkeitsversicherung spielen kann. Selbst bei Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung ist es daher möglich, dass der Versicherungsnehmer in den Genuss der vereinbarten Versicherungsleistungen kommen kann.

Häufig versucht die Versicherung zwischen der aktuellen Erkrankung und der verschwiegenen Vorerkrankung eine Verbindung herzustellen, damit sie ihrer Leistungspflicht entgehen kann.

Dies hatte eine Versicherung beispielsweise in einem vom BGH entschiedenen Fall versucht:  Die Versicherungsnehmerin hatte psychische Störungen nicht angegeben. Später erkrankte sie an einer schweren Depression, die zur Berufsunfähigkeit führte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung: Sie war der Ansicht, die psychischen Störungen und die schwere Depression seien letztlich dieselbe Krankheit.

Die Versicherungsnehmerin hatte im nachfolgenden Rechtsstreit behauptet, die psychische Störung und die schwere Depressionen würden keinerlei Zusammenhang aufweisen. Der BGH hat entschieden, dass diese Behauptung erheblich ist und im Zweifel durch ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten zu klären ist.

Wörtlich führte der BGH aus, Beschluss vom 21. 11. 2007, Az.: IV ZR 129/05:

„Der Vortrag der Kl., zwischen den verschwiegenen Vorerkrankungen, insbesondere der im Bericht des Epilepsiezentrums K. genannten psychischen Beschwerden und Störungen und der schweren Depression, die nach Abschluss des Vertrags aufgetreten sei und zur Berufsunfähigkeit geführt habe, bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, ist erheblich. Trifft die Behauptung zu, bleibt die Leistungspflicht der Bekl. nach § 7 III 5 AVB, § 21 VVG trotz wirksamen Rücktritts bestehen.“

Betroffene Versicherungsnehmer sollten daher weder den Vorwurf einer Anzeigepflichtverletzung auf sich sitzen lassen - noch akzeptieren, dass die Versicherung nach Rücktritt nicht zahlen will.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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