Bundesarbeitsgericht zu Entgeltfortzahlung bei Corona-Quarantäne

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Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten den Lohn weiterbezahlen, wenn sie während der Corona-Pandemie nach einem positiven Test wegen einer Quarantäne-Anordnung nicht zur Arbeit konnten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in Erfurt (Urt. v. 20.03.2024, Az. 5 AZR 234/23). Denn eine Corona-Infektion sei auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Dies ist nach dem BAG auch dann der Fall, wenn eine Person mit Covid-19 infiziert ist und wegen einer behördlichen Quarantäne-Anordnung nicht zur Arbeit darf. Denn wenn die Tätigkeit nicht im Homeoffice verrichtet werden kann, führe auch eine symptomlose Erkrankung zu Arbeitsunfähigkeit. Nach § 3 Abs. 1 EFZG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie infolge einer Krankheit unverschuldet verhindert sind ihre Arbeitsleistung zu erbringen. 

Das Unternehmen, bei dem der Mann beschäftigt war, zahlte ihm seinen Lohn nur für die fünf Tage fort, an denen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung galt. Für die restliche Zeit der behördlich angeordneten Quarantäne verweigerte es die Zahlungen. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Klage zum Arbeitsgericht.

Hätte der Arbeitnehmer damals seine Wohnung verlassen, hätte er eine Ordnungswidrigkeit begangen. Es sei dem Mitarbeiter deshalb gemäß § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich unmöglich gewesen die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.

BAG zu Lohnfortzahlung während Quarantäne: Auch symptomlose Corona-Infektion ist eine Krankheit . In: Legal Tribune Online, 20.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54163/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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