Bundesfinanzhof: „Break Fee“ ist bei fehlendem Veranlassungszusammenhang steuerfrei

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Bei Unternehmenskäufen soll durch die Zahlung einer „Break Fee“ durch den Kaufinteressenten an das Unternehmen sichergestellt werden, dass er das Unternehmen im Rahmen der Risikoprüfung nicht durch die unvergütete Verwertung von Unternehmensinformationen benachteiligt, wenn der Erwerb nicht zustande kommt.

In der Break-Fee-Vereinbarung über 161.266,90 Euro verpflichteten sich die Aktionäre (u. a.), während des vereinbarten Zeitraums der Prüfung der Kaufunterlagen („Exclusivity Period“), sämtliche Verhandlungen über den Verkauf der Anteile mit Dritten zu unterlassen, die Aktien weder zu veräußern noch zu übertragen, dem Interessenten weitere Informationen zur Verfügung zu stellen und ein innerhalb der Frist abgegebenes Gebot über mindestens 19 € pro Aktie anzunehmen, BFH-Urteil IX R 18/17. Es handelte sich um eine zeitlich begrenzte Exklusivitätsvereinbarung des Unternehmens für den Kaufinteressenten.

Die Zahlung einer „Break Fee“ sei vergleichbar mit einem Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts, so die Sichtweise der beklagten Finanzbehörde. Sie nahm an, die „Break Fee“ unterliege gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung („sonstige Einkünfte“).

Die „Break Fee“ wird oft für einen pauschalisierten Schadensersatz und damit für steuerfrei gehalten.

Mit Urteil vom 13.03.2018 – IV R18/17 – entschied der Bundesfinanzhof, dass eine an die Aktionäre zu zahlende „Break Fee“ in Höhe von 161.266,90 Euro steuerfrei bleibe. Der BFH schloss sich in der Begründung keiner der Auffassungen der Parteien an.

Eine (sonstige) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne und eine Gegenleistung auslöse, BFH-Urteil vom 13.03.2018 – IX R 18/17.

Habe der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genüge die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.

Die Leistungen des Unternehmens (exklusive Prüfung) hätten die Gegenleistung (Zahlung der Break Fee) nicht ausgelöst. Habe der Leistende (Unternehmen) nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruches auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genüge die Annahme der Leistung (Zahlung von Break-Fee) nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.

Fazit: Mit dem BFH-Urteil vom 13.03.2018, IX R 18/17 war ein vorinstanzliches Urteil aufgehoben worden. Wenn der Leistende durch die eigene Leistung die Leistung des Vertragspartners nicht nutzbringend gestalten kann, ist eine Versteuerung von sonstigen Einnahmen nach § 11 Nr. 3 EStG nach dem BFH-Urteil vom 13.03.2018, IX R 18/17 nicht gegeben.


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