Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (1)
- 2 Minuten Lesezeit
Statistisch gesehen sind die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde gering. Nur etwa 13 % bis 16% der Beschwerden sind von Erfolg gekrönt.
Mehr als 40% der Beschwerden werden vom BFH bereits als unzulässig verworfen, weil sie nicht den sehr hohen Darlegungsanforderungen für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erfüllen.
Wie der folgende Fall aus meiner Praxis zeigt, lohnt es sich ungeachtet dessen seine Rechte auch vor dem BFH einzufordern.
Ziel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
Die vor dem Finanzgericht unterlegene Partei kann gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum BFH einlegen. Er ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit.
Allerdings ist die Revision zulassungsabhängig. Sie setzt also voraus, dass zuvor der Weg durch Zulassung der Revision durch das Finanzgericht eröffnet worden ist.
Hat das Finanzgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen, so kann die Revisionszulassung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde durchgesetzt werden.
Die Revision ist vom BFH nach § 115 Abs. 2 FGO dann zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung (des FG) beruht.
Verfahrensverstöße des Finanzgerichts
Mit dem Revisionszulassungsgrund Verfahrensmangel soll die Einhaltung eines korrekten Verfahrens nach den Vorschriften der FGO gewährleistet werden.
Ein solcher Verfahrensmangel liegt z.B. vor, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
Nach Artikel 101 Grundgesetz darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Welcher zur Entscheidung berufene Richter im Einzelfall zuständig ist, ist durch einen Geschäftsverteilungsplan im Voraus generell-abstrakt und hinreichend bestimmt zu regeln, so dass Manipulationen auf die Rechtsprechung ausgeschlossen sind.
Genügt die Geschäftsverteilung des Finanzgerichts diesen Anforderungen nicht, so ist das Gericht, welches seine Zuständigkeit aus ihm ableitet, nicht ordnungsgemäß besetzt.
Tipp:
Also ist es Aufgabe des Steueranwalts die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung auf jeden Rechtsverstoß hin zu untersuchen.
Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Geschäftsverteilungsplan nicht hinreichend deutlich, in welcher Reihenfolge die Ersatzrichter zur Vertretung berufen sind.
Ausdrücklich geregelt war lediglich der Fall, in dem alle Ersatzrichter eines Senats verhindert sind.
Nicht geregelt war dagegen, welcher der angegebenen Ersatzrichter eines Senats zuerst als Vertreter in Anspruch genommen wird.
Dieser Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters stellt gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 FGO einen absoluten Revisionsgrund dar. In diesem Fall wird die Entscheidungskausalität durch das Gesetz vermutet.
Es braucht also nicht wie sonst dargelegt werden, dass der Verfahrensmangel für die Entscheidung kausal ist.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Behalten Sie Recht beim Finanzamt! Ich helfe Ihnen gerne!
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