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Bundesgerichtshof hält verabredete Schlägereien für strafbar

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem  Beschluss vom 20.02.2013, Aktenzeichen: 1 StR 585/12, entschieden, dass eine erteilte Zustimmung zu eigenen Verletzungen und verabredeten wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen rivalisierenden Gruppen unwirksam ist. Nach Ansicht der Bundesrichter seien die typischerweise eintretenden gruppendynamischen Prozesse generell mit einem so erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten verbunden, dass die Grenze der „Sittenwidrigkeit” der Taten überschritten sei.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Stuttgart drei heranwachsende Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Sie hatten die Taten als Mitglieder einer Jugendgruppe begangen, die nach vorangegangenen wechselseitigen Provokationen mit Angehörigen einer weiteren Gruppe Jugendlicher und junger Erwachsener verabredet hatte, sich miteinander zu schlagen.

Eine dagegen eingelegte Revision blieb erfolglos. Nach Ansicht des Senats schließ die hier verabredeten wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen Gruppen § 228 StGB die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung zu eigenen Verletzungen regelmäßig aus, weil die typischerweise eintretenden gruppendynamischen Prozesse generell mit einem so erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten verbunden seien, dass die Grenze der „Sittenwidrigkeit” der Taten überschritten ist.

Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung sogenannter „Drittortauseinandersetzungen” bei Hooligans.


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