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Bundesgerichtshof stärkt erneut Fluggastrechte

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in seinem Urteil vom 07.05.2013 - Az. X ZR 127/11 - die Rechte von Fluggästen bei verpassten Anschlussflügen gestärkt.

Hintergrund der Entscheidung war, das die Klägerin bei der Beklagten eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid (Spanien) nach San José (Costa Rica) gebucht hatte. Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges am 20.01.2010 von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von ca. 90 Minuten. Dies führte dazu, dass die Klägerin den Anschlussflug nach San José verpasste und erst am Folgetag einen entsprechenden Flug antreten konnte.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Das zuständige Amtsgericht Wedding wies die Klage ebenso wie das Berufungsgericht (Landgericht Berlin) ab. Beide Gerichte stützten sich in Ihren Begründungen im Wesentlichen darauf, dass die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung (gem. Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 261/2004) im vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht käme. Auf die dann von der Klägerin eingelegte Revision wurde die Beklagte letztlich vom BGH zur entsprechenden Zahlung verurteilt. Dieser sah zwar ebenfalls, eine Nichtbeförderung als vorliegend nicht gegeben an, hielt jedoch die Klage unter dem Gesichtspunkt der erheblich verspäteten Ankunft für begründet.

Der BGH führt aus, es sei unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet sei oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung falle. Es genüge, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich gewesen ist, dass die Klägerin den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnte und infolgedessen an ihrem Endziel erst mit einer eintägigen Verspätung ankam. Der BGH stützte sich in seiner Argumentation damit u. a. auf die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im sogenannten Fall „Sturgeon" und die etwas neuere Entscheidung des EuGH im Fall, „Air France/Folkerts". Im Fall „Sturgeon" stellte der EuGH fest, dass nicht nur Fluggästen annullierter Flüge, sondern auch Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft zustehen kann. Im Fall, „Air France/Folkerts" wies  der EuGH darauf hin, dass es bei einer Verspätung  darauf ankomme, wann das vorgesehene Ziel erreicht werde und nicht darauf, ob sich der Abflug verspäte.

Fazit: Der BGH und der EuGH nehmen sich bei der Stärkung von Fluggastrechten gegenseitig an die Hand. Der Profiteur ist hierbei eindeutig der Fluggast, da beide Gerichte sich in der Regel für eine Fluggastfreundliche Auslegung der europäischen Fluggastverordnung entscheiden, lohnt sich bei über drei Stunden verspäteten oder annullierten Flügen der Weg zum Rechtsanwalt. SH Rechtsanwälte berät Sie gerne, wenn auch Sie Opfer eines erheblich verspäteten oder annullierten Fluges geworden sind, über die Ihnen zustehenden Rechte, insbesondere über mögliche Ausgleichsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft.

Rechtsanwalt Paul Schajor

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