Bundesgerichtshof verpflichtet Anlageberater und Anlagevermittler zur Offenlegung von Provisionen

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Der Streit über Aufklärungspflichten von Anlageberatern und Anlagevermittlern bei Erwerb einer Kapitalanlage beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Viele Anleger werden bei Erwerb von Anteilen an geschlossenen Fonds von Beratern der Banken und freien Vertrieben nicht über Provisionen oder deren Höhe aufgeklärt. Die Anleger berufen sich auf Falschberatung wegen mangelnder Werthaltigkeit der Kapitalanlage oder Interessenskonflikts des Anlageberaters. Der Bundesgerichtshof hat erneut für Kapitalanleger Partei ergriffen.

Müssen Anlageberater und Anlagevermittler von Finanzvertrieben über Provisionen aufklären?

Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 19. Oktober 2017 entschieden, dass Anlagevermittler und Anlageberater ungefragt über Vertriebsprovisionen von 15 % und mehr aufzuklären haben (BGH Urteil vom 19.Oktober 2017, AZ: II ZR 565/16). Diese Aufklärung muss von Beratern der Banken und freien Finanzvertrieben vorgenommen werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds. Der Anleger wurde von einem Mitarbeiter eines freien Vertriebs beraten und es sind Innenprovisionen von 20 % unter Einbeziehung des Agios geflossen.

BGH: Vertriebsprovisionen von über 15 % lassen auf geringe Werthaltigkeit und mangelnde Rentabilität der Kapitalanlage schließen.

Die Karlsruher Richter haben festgestellt, dass Werthaltigkeit und Rentabilität für den Kapitalanleger bedeutsame Umstände für die Bewertung einer Geldanlage sind, sodass hierüber aufgeklärt werden muss. Für den Anlageinteressenten kann der Umstand, in welchem Umfang Vertriebsprovisionen vom investierten Kapital abfließen, von entscheidender Bedeutung für die Kaufentscheidung sein.

Ist das Agio in die Berechnung der Vertriebsprovisionen mit einzubeziehen?

Diesen Punkt hat der Bundesgerichtshof klar für die Anleger entschieden. Zu den von dem Anleger zu zahlenden Provisionen gehört auch das Agio. Das Agio ist – gemeinsam mit den Vertriebsprovisionen – für die Werthaltigkeit der Investition von Bedeutung und daher von der Aufklärungspflicht des Anlageberaters oder Anlagevermittlers umfasst.

Werden Provisionen ins Verhältnis zum investierten Kapital oder zur Gesamtinvestitionssumme gesetzt?

Auch diesen Streitpunkt hat der BGH für Kapitalanleger entschieden und klargestellt, dass Bezugsgröße für die Höhe aufklärungspflichtiger Provisionen immer das von dem Anleger aufzubringende Eigenkapital und nicht die Gesamtinvestitionssumme ist. Das von der Fondsgesellschaft aufgenommene Fremdkapital oder das von Initiatoren eingebrachtes Kapital werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Viele geschlossene Fonds weisen eine hohe Fremdkapitalquote auf. Für den Anleger ist jedoch einzig und allein von Bedeutung, ob das von ihm investierte Geld in das Anlageobjekt (Schiff, Flugzeug, Immobilie, Solaranlage, …) eingebracht wird.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs erleichtert zahlreichen Anlegern von geschlossenen Fonds die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Falschberatung.


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