Bundesgerichtshof: Wer an einem Müllfahrzeug vorbeifahrt, muss besonders aufpassen!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.12.2023, Az. VI ZR 77/23 entschieden, dass einer Fahrerin, die mit einer gerade entleerten Mülltonne kollidiert war, ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, da sie nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen durfte. Hier sei so langsam zu fahren, dass jederzeit gebremst werden könne. Im Gegenzug muss natürlich ein Müllwerker auf den laufenden Verkehr achten, sein Fehlverhalten sei dem Halter des Müllfahrzeugs zuzurechnen, da der Schaden bei dessen Betrieb entstanden sei.


Im vom Bundesgerichtshof entscheidenden Fall hatte das Landgericht Hannover mit Urteil vom 01.08.2022, 12 O 103/21 eine Haftungsquote von 50:50 gebildet, in der Berufung hat sich das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 15.02.2023, Az. 14 U 111/22 für eine Quote von 75:25 zugunsten der Fahrerin entschieden. Dem hat sich der Bundesgerichtshof aber explizit entgegengestellt und die Sache zur Entscheidung zurückgewiesen.


Wer an einem Müllfahrzeug vorbeifährt, muss immer bremsbereit sein!

Die hiergegen erhobene Revision war also erfolgreich. Der Bundesgerichtshof verlangt eine besondere Sorgfalt vom Vorbeifahrenden, weil das Hauptaugenmerk der mit dem Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern befassten Müllwerker auf ihre Arbeit gerichtet sei, die sie überwiegend auf der Straße und effizient, das heißt in möglichst kurzer Zeit und auf möglichst kurzen Wegen, zu erledigen haben. Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifahre, das erkennbar im Einsatz ist, dürfe daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Er müsse typischerweise damit rechnen, dass Müllwerker plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte weiter in den Verkehrsraum seitlich des Müllabfuhrfahrzeugs tun, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern.


Fahrerin konnte sich nicht auf Vertrauensgrundsatz berufen

Mit einem plötzlich hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerker, der einen Müllcontainer jedenfalls hinter sich herzieht, sei stets zu rechnen. Dies habe für den Bundesgerichtshof die Fahrerin veranlassen müssen, ihre Geschwindigkeit so weit zu drosseln, dass sie ihr Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen konnte. Der unfallursächliche und schuldhafte Verstoß gegen dieses Gebot werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im konkreten Fall nicht der Müllwerker, sondern der von diesem geschobene Müllcontainer war, der vor das Fahrzeug der Klägerin geriet.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen ich Ihnen bei der Schadensregulierung gerne zur Verfügung. 


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