Bundesgerichtshof: Wer vor der Polizei mit einem Kraftfahrzeug flieht, handelt während dieser Flucht in Tateinheit!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.09.2023, Az. 4 StR 48/23 klargestellt, dass  alle Gesetzesverletzungen während einer, ohne Unterbrechung durchgeführte Fluchtfahrt vor der Polizei als eine Tat gemäß § 52 StGB anzusehen sind.


Im zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht Mönchengladbach (Az. 21 KLs 13/22) festgestellt, dass der Täter sich bereits vor der Herbeiführung eines gewollten Unfalls dazu entschlossen habe, anschließend weiterzufahren, um nicht wegen eines zuvor begangenen Einbruchsdiebstahls enttarnt zu werden und gleichwohl wegen in Tatmehrheit begangenen Taten u.a. wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB verurteilt.


Weil Tateinheit: Keine Strafbarkeit wegen „Fahrerflucht“!


Die Revision war erfolgreich, weil die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für sämtliche Rechtsverstöße auf einer Fluchtfahrt (hier: vom Einbruch) als Tateinheit bewertet. Folglich war für eine Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kein Raum.


Sperrfrist und Einziehung des Führerscheins waren ebenfalls aufzuheben!


Das sich das Landgericht Mönchengladbach bei der Einziehung des Führerscheins und der Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB darauf gestützt hat, dass sich der Täter nicht mit Vorstrafen im Bereich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auseinandergesetzt und sich deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Selbst das Leugnen dieser Taten ist für den BGH noch als zulässiges Verteidigungsverhalten anzusehen, aufgrund dessen dem Täter keine Nachteile erwachsen dürften.


Bei Fluchtfahrten existiert also ein von den Gerichten zu beachtender Verteidigungsansatz.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Fachanwalt für Verkehrsrecht vertrete ich gerne Ihre Interessen! 



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