Strafbares Autorennen bei Flucht vor der Polizei?

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Entscheidung: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019

Nach den teilweise verheerenden Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang bei der Veranstaltung von illegalen Autorennen hatte das OLG Stuttgart über eine vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision zu entscheiden, der folgender Sachverhalt zugrunde lag.

Am 01.05.2018 flüchtete der Angeklagte gegen 04:00 Uhr in Lichtenstein-Honau mit seinem Pkw vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei. Diese wollte den Angeklagten einer Verkehrskontrolle unterziehen und hat ihm deshalb das Haltesignal angezeigt. Nachdem der Angeklagte den Streifenwagen erkannte, beschleunigte er sein Fahrzeug, um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Er versuchte, die ihn mit Blaulicht, Martinshorn und Haltesignal „Stopp Polizei“ verfolgenden Polizeibeamten dadurch abzuhängen.

Mit weit überhöhter Geschwindigkeit fuhr der Angeklagte durch die Nachbarorte, wobei er teilweise mindestens 145 km/h fuhr, statt der erlaubten 50 km/h. Sein Entkommen vor der Polizei wollte der Angeklagte auch dadurch erreichen, dass er eine „rot“ anzeigende Ampel überfuhr. Unübersichtliche Stellen in den Kurven wurden geschnitten, Geschwindigkeiten bei Weitem überschritten, sodass die Polizeibeamten, um kein erhebliches Risiko für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer einzugehen, die Verfolgung abbrechen mussten. 

Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á 40,00 € verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 9 Monaten festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision. Er war der Ansicht, dass die Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tragen würden.

Das OLG Stuttgart führte aus, dass der Straftatbestand auch dann erfüllt sei, wenn der Flüchtende nicht die Absicht habe, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren. Vielmehr würde es ausreichen, wenn die Fahrt des Angeklagten darauf abziele, eine nach den Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit zu erzielen. Mithin sei auch die „Polizeiflucht“ tatbestandsmäßig als verbotenes Kraftfahrzeugrennen anzusehen.

Fazit: 

Das Davonfahren von der Polizei lohnt sich nicht, eine Verfolgungsjagd wird zukünftig als illegales Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bewerten sein.

RA Daniel Müller

LL. M. Eur.


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