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Bundesland haftet für Urheberrechtsverletzung auf der Homepage einer Schule

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Das Oberlandesgericht Celle hat mit einem Beschluss vom 9.11.2015, Aktenzeichen: 13 U 95/15, entschieden, dass das Bundeslang Niedersachsen für eine Urheberrechtsverletzung auf der Homepage einer Schule haftet.

Im vorliegenden Fall warb ein Gymnasium aus Niedersachsen auf der Schulhomepage für seinen Spanischunterricht. Zu diesem Zweck hatte ein Lehrer auch ein Foto online gestellt. Hierfür hatte er jedoch nicht die Erlaubnis des Fotografen. Dieser nahm nun das Bundesland Niedersachsen auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe der sonst üblichen Lizenzgebühren in Anspruch. Es kam zum Rechtsstreit über die Frage, ob das Land in einem solchem Fall haften müsse.

Das Oberlandesgericht Celle entschied nun, dass das beklagte Bundesland Niedersachsen Schadenersatz zu zahlen habe. Ein Beamter müsse, nach Ansicht der Richter, grundsätzlich für einen Schaden haften, den er in Ausübung seines öffentlichen Amtes jemand anderem zufüge. Gegenüber dem Geschädigten hafte jedoch nicht der Beamte selbst, sondern gemäß Art. 34 des Grundgesetzes entweder der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte stehe. Letztere sei hier das Bundesland Niedersachsen.

Der Lehrer habe, so der Senat, in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt, als er das Foto unberechtigterweise auf die Schul-Homepage gestellt habe. Zur Ausübung seiner Tätigkeit als Beamter gehöre nicht nur das eigentliche Unterrichten, sondern alles, was mit dem Schulbetrieb zu tun habe und damit eben auch die Werbung für das schulische Fremdsprachenangebot.


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