Sachverständiger wird wegen Homepage abgelehnt
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[image]Auf seiner Homepage hat ein medizinischer Sachverständiger seine Patientennähe hervorgehoben. Deshalb wurde er nun in einem Schadensersatzprozess als befangen abgelehnt.
Spezialisten, die vor Gericht als Sachverständige auftreten, sollten auf ihre grundsätzliche Neutralität achten. Das gilt nicht nur für die Arbeit an sich, sondern auch für ihre grundsätzliche Darstellung nach außen. Ansonsten können sie sich dem Vorwurf der Befangenheit aussetzen. In einem Arzthaftungsprozess wurde kürzlich zum Beispiel ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz abgelehnt, der sich auf seiner Homepage auf die Seite der Patienten gestellt hatte.
Schadensersatzklage einer Patientin
Der Spezialist hatte in dem Schadensersatzprozess einer Patientin gegen eine Mainzer Klinik ein mündliches Gutachten erstellt. Die Klage richtete sich gegen den Geschäftsführer des Krankenhauses, die behandelnde Anästhesistin und eine Medizinstudentin. Sie lehnten den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil er sich auf seiner Homepage gegen die Behandlerseite positioniert hatte. Daher sei er nicht mehr unvoreingenommen, erklärten die Beklagten.
Tendenziöse Darstellung
Auf der Homepage hatte der Sachverständige mehrmals seine Patientennähe unterstrichen und Klinikbetreibern pauschal organisatorische Mängel, Behandlungsfehler und Gewinnstreben unterstellt. Die Maxime „Patientensicherheit vs. Sparen" präsentierte er dabei als Grundidee, die sich auf beinahe jeder Seite des Internetauftritts wiederfand.
Gericht bestätigt Ablehnung
Die Koblenzer Richter lehnten den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zwar sei das Streben nach Patientensicherheit grundsätzlich durchaus erstrebenswert. Allerdings könne der Sachverständige nicht mehr als unvoreingenommener, gerichtlicher Gutachter gelten, da er sich bewusst öffentlich und eindeutig auf die Seite der Patienten gestellt hatte und eine grundsätzliche Distanz zu den Behandlern erkennen ließ. Weiters hatte der Sachverständige in seinem Gutachten zu Themen Stellung genommen, die nicht Inhalt seiner Beauftragung waren.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 24.01.2013, 4 W 645/12)
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