Bundesliga und Olympia 2024: Stadion-Vlogs und Livestreams – Erlaubt?
- 2 Minuten Lesezeit
Aktuelle Situation:
Die Fußball-Bundesligen sind nach der Sommerpause so gut wie zurück, und die Olympischen Spiele 2024 stehen bevor. In unserer digitalisierten und von Social-Media geprägten Gesellschaft sind Livestreams und Stadion-Vlogs nicht mehr wegzudenken. YouTuber wie „ViscaBarca“ verzeichnen mit ihren Vlogs regelmäßig über eine halbe Million (!) Aufrufe. Doch welche rechtlichen Aspekte sind dabei zu beachten?
Rechtliche Bewertung:
1. Urheberrecht:
- Spielszenen: Spielszenen an sich sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt, da es sich dabei nicht um „Filmwerke“ im Sinne des Urhebergesetzes handelt – das Sportereignis an sich ist kein „Werk“, denn es fehlt an einer geistigen Schöpfung. Die Nutzung kurzer Spielszenen verletzt daher in der Regel kein Urheberrecht.
- Musik: Wenn im Stadion urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wird und diese in den Vlogs hörbar ist, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Hier ist Vorsicht geboten.
2. Hausrecht und Lizenzen
- Regeln im Stadion: Die Betreiber von Stadien besitzen das Hausrecht und können die Aufnahme von Videos im Stadion reglementieren oder untersagen. Entsprechende Regelungen finden sich häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Eintrittskarten.
- Lizenzen: Das Signal der Spiele wird von den Filmherstellern an Medienpartner wie Sky, DAZN, ARD und ZDF lizenziert. Diese Sender haben unterschiedliche Rechte für die Liveübertragung, Erst- und Zweitverwertung der Spiele, die zu bestimmten Zeiten und für bestimmte Reichweiten gelten. Das Hochladen von Spielszenen auf Social-Media stellt eine "öffentliche Zugänglichmachung" nach § 19a UrhG dar und ist in der Regel den Sendeunternehmen vorbehalten - hier droht eine Urheberrechtsverletzung!
3. Persönlichkeitsrechte:
- Abbildung von Personen: Das Filmen von Personen ohne deren Einwilligung kann Persönlichkeitsrechte verletzen. Personen, die im Stadion erkennbar gefilmt werden, können sich auf ihr Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz berufen und gegen die Veröffentlichung vorgehen. Dies kann auch einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen.
4. Zweck der Aufnahme:
- Privater vs. kommerzieller Gebrauch: Aufnahmen, die nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind, sind in der Regel unproblematisch. Hier droht allenfalls die Sperrung des Posts durch den Plattformbetreiber. Anders verhält es sich bei kommerziellen Aufnahmen, hier könnten Abmahnungen mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen folgen.
Bewertung:
Stadion-Vlogs und Livestreams können eine Vielzahl rechtlicher Bestimmungen berühren und potenziell zu Abmahnungen und hohen Schadensersatzforderungen führen. Es ist essenziell, sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein und im Vorfeld gegebenenfalls eine Erlaubnis einzuholen.
Empfehlung: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass es „schon gut gehen wird“. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung und sichern Sie sich damit gegen teure Abmahnungen ab!
Die Partner der Kanzlei sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht der ersten Stunde.
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