Youtube & Recht: Im Stadion filmen und auf Social Media hochladen / Stadion-Vlogs – Legal?

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Die Fußball Bundesligen sind aus der Sommerpause zurück und auch die Zuschauer finden wieder Einlass in die Stadien und Arenen der Republik. Nach elendig langen eineinhalb Jahren pandemiebedingter Abstinenz kehrt wieder Stimmung auf den Rängen ein.

Und mit dem Comeback der Zuschauer folgt ein weiteres Revival: Stadion-Vlogs und sonstige Stadion-Videos werden wieder auf Youtube und Co. in vielfacher Ausprägung hochgeladen und mitunter hundertausendfach geklickt werden. Doch sind Filmaufnahmen von Fans aus dem Stadion, hochgeladen auf Social Media, rechtlich erlaubt? Was ist legal, was verboten? Hier gibt’s die Aufklärung…

Stadion-Videos: Wenn Fans auch als Kameramann/-frau fungieren 

Zweifelsohne kommt das beste Bild im Stadion von den lizensierten TV-Sendern bzw. Streaming-Anbietern. Die Hauptkamera ist perfekt auf Höhe des Mittelranges platziert und wird von ausgebildeten Experten stets im Sinne des Spielgeschehens bewegt. Etliche weitere Highend-Kameras der übertragenden Sender „lauern“ in allen Ecken des Stadions, schweben mittlerweile teils auch über den Köpfen der Spieler hinweg und liefern demgemäß visuelle Einblicke, die kaum Wünsche offen lassen. Was sollte man also als nicht im Stadion befindlicher Fußballfan noch mehr wollen?

Die Antwort fällt leicht, wenn man etwa Youtube nach den meistgeklickten Fan-Videos und Stadion-Vlogs durchforstet:

Der Fan möchte Videos direkt „aus der Kurve“. Als wäre er selber dabei gewesen. Als wäre er Teil der Choreographie im Stadion. Der Fan möchte die Stimmung (retrospektiv) in Gänze aufsaugen. Tore quasi von der Tribüne aus betrachten. Die Dynamik von Haaland, Lewandowski und Messi nochmal aus anderer Perspektive genießen.

Dieser Fan-Nachfrage in besonderer Weise Rechnung tragen die sogenannten Stadion-Vlogs. Hierbei nimmt der „Stadion-Vlogger“ den Zuschauer mit auf sein Stadionerlebnis. Gefilmt werden mitunter sowohl die Erlebnisse – auch außerhalb des Stadions – vor dem Spiel als auch nach dem Spiel. Kernpunkt ist aber das Fußballspiel an sich, mit all seinen Dynamiken auf den Tribünen und auf dem Spielfeld. Absoluter Höhepunkt sind meist verwackelte Mitschnitte von Toren, bei denen dann aufgrund der nicht gerade zurückhaltenden Akustik die Audio-Geräte der heimischen Zuschauer zu platzen drohen. Der Youtuber „Visca-Barca“ etwa erreicht mit entsprechenden Stadion-Vlogs konstant sechststellige Aufrufzahlen.

Was darf ich hochladen? Was nicht?

Vorab etwas für viele Leser vielleicht Überraschendes: Stadionmitschnitte verletzen kein Urheberrecht. Das reine Fußballspiel an sich ist nämlich urheberrechtlich nicht geschützt. Es handelt sich insbesondere nicht um Filmwerke i.S.d § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Schließlich wird das – seinerseits nunmehr urheberrechtlich geschützte – (Film-)Werk ja gerade erst durch den Fan im Stadion hergestellt.  Etwas anderes gilt freilich, wenn man den TV-Bildschirm abfilmt und Dritten zur Verfügung stellt bzw. selber via Streaming (weiter-)vervielfältigt. Dann liegt durch den übertragenden TV-Sender regelmäßig ein – urheberrechtlich geschütztes – Werk vor. Der europäische Gerichtshof stellte bereits 2011 fest: Fußballspielen fehlen die Voraussetzungen für eine geistige Schöpfung. Somit kommt das Urheberrecht von vornherein nicht zum Greifen, siehe § 2 Abs. 2 UrhG.

Doch was kaum verwundern dürfte: Natürlich darf der Stadionbesucher nicht frei von der Leber weg Spielszenen filmen und im Internet – wohlmöglich auch noch live – veröffentlichen. Denn sonst würden sich Sky, DAZN und Co. die Übertragungsrechte wohl kaum in Summe mehrere hundert Millionen Euro im Jahr kosten lassen.

Um diese Übertragungsrechte der zahlenden TV-Sender und Streaming-Dienste abzusichern, sehen etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aller Bundesliga-Vereine in Ausübung ihres Hausrechts vor, dass Filmaufnahmen – ob live oder zeitversetzt – ohne Einwilligung des Vereins nur zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung gestattet sind.

Insoweit ist (hoffentlich) davon auszugehen, dass sich die bekannten und erfolgreichen Stadion-Vlogger entsprechende Einwilligungen von den Vereinen und/oder Rechteinhabern haben erteilen lassen. Denn die Wiedergabe bei Youtube und Co. findet hier weder privat noch unkommerziell statt.

Teilt der durchschnittliche Stadionbesucher seine Erlebnisse in filmischer Weise etwa via Whatsapp mit Freunden, dürfte das hingegen kaum einmal problematisch sein, so die Whatsapp-Gruppe nicht gerade aus 50 Fußballenthusiasten besteht, denen man ein Live-Streaming ermöglicht…

Rote Karte? Was droht bei Verstößen?

Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche durch Vereine und Rechteinhaber. Streamt ein Zuschauer etwa das Spielgeschehen öffentlich und in Echtzeit aus dem Stadion und zieht damit tausende Zuschauer an, kann es richtig teuer werden. Insoweit sollte man also das Fair-Play beachten und den Spielregeln – dem Hausrecht – der Vereine Folge leisten.

Wenn doch mal eine Abmahnung ins Haus flattert, sollte man sich aber– bei allem Schuldbewusstsein – an einen Anwalt wenden, da die Abmahnungen häufig – so berechtigt sie im Grundsatz auch sein mögen – insbesondere zahlenmäßig über das Ziel hinaus schießen. So sind etwaige Schadensersatzforderungen regelmäßig deutlich zu hoch angesetzt und können von einem versierten Anwalt in angemessenere Regionen „gelenkt“ werden. Gerne beraten wir Sie zu dem Thema.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sternTV, WDR etc.). 

Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Medien-, Urheberrecht-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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