Bundesrat: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs impliziert Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen

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Der Bundesrat hat in seiner Empfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (vgl. Drucksache 232/1/19 vom 17.06.2019) empfohlen, den von der Bundesregierung neu geplanten § 13 Abs. 4 UWG wie folgt zu fassen:

„(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.“

Der ursprüngliche Vorschlag der Bundesregierung sieht vor, dass bei Verstößen von Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen sowie vergleichbaren Vereinen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für Mitbewerber ausgeschlossen ist:

„(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei 

1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder 

2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen nach Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission K(2003) 1422 sowie vergleichbare Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind.“ [Hervorhebungen durch den Autor].

Nach Auffassung des Bundesrates würde für die betroffenen Unternehmen die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Abmahnungen auf Grundlage des UWG wegen Verstößen gegen die DSGVO aufrechterhalten beziehungsweise sogar noch verstärkt. 

Denn der Regelungsvorschlag der Bundesregierung impliziere, dass Datenschutzvorschriften grundsätzlich Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG darstellen und damit wettbewerbsrechtlich abmahnbar wären.

Fazit für Unternehmen

Sofern der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung Eingang in das UWG findet, dürfte die Frage, ob bzw. inwieweit DSGVO-Verstöße mithilfe des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden können, auf nationaler Ebene klar zugunsten einer Abmahnbarkeit entschieden sein. 

In diesem Fall müssten sich Unternehmen wohl tatsächlich darauf gefasst machen, dass der Markt von datenschutzrechtlichen Abmahnungen massiv „überschwemmt“ würde.

Falls Sie Fragen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen haben oder ggf. sogar eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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