Businessmigration
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§ 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt die Zuwanderung, um in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit auszuüben (sog. Businessmigration). Davon abzugrenzen ist die Arbeitsmigration mit dem Ziel der abhängigen Beschäftigung. § 21 AufenthG soll insbesondere die dauerhafte Investition ausländischer Unternehmer im Bundesgebiet anregen und ihnen ermöglichen, vor allem gute Geschäftsideen bei gesicherter Finanzierung im Bundesgebiet zu realisieren. Dies gilt genauso für Personen, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, wie auch für Existenzgründer. Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erfüllt sein müssen.
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituationen und dem Beitrag für Innovation und Forschung (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Die individuelle Prüfung dieser Kriterien erfolgt normalerweise anhand eines Businessplans. Nach § 21 Abs. 1 S. 3 AufenthG hat die Ausländerbehörde bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften (z.B. Industrie- und Handelskammer) sowie gegebenenfalls weitere fachkundige Behörden zu beteiligen.
Wenn die genannten Punkte sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind, steht die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde. Hierbei hat die Behörde insbesondere zu berücksichtigen, dass durch § 21 AufenthG Investitionsanreize geschaffen werden sollen. Sollte die Ausländerbehörde ihr Ermessen dahingehend ausüben, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, besteht immer noch die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid gerichtlich vorzugehen.
Wenn Sie Unterstützung im Bereich Businessmigration benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
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