Bußgeld für Reiten auf verbotenen Wegen?
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„Alles Glück dieser Erde liegt auf dem Rücken der Pferde“ sagt ein bekanntes Sprichwort. Nun aber entging eine Pferdeliebhaberin einem Bußgeld, weil sie sich gerade nicht mehr auf dem Rücken ihres Pferdes befand. Die entsprechende Entscheidung stammt vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden.
Ausgewiesenen Reitweg mit dem Pferd verlassen
Die Frau hatte bei einem normalen Ausritt mit ihrem Pferd zunächst einen der explizit dafür ausgewiesenen Reitwege genutzt. Rasten wollte sie allerdings auf einer rund 50 Meter entfernten Wiese. Dafür musste sie den Reitweg verlassen – sie stieg also von ihrem Pferd ab und führte es am Zügel dorthin.
Den Behörden gefiel das offenbar gar nicht und so verhängte das Amtsgericht (AG) Pirna ein Bußgeld von 50 Euro wegen „unerlaubten Reitens auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen“. Aber ist das Führen eines Pferdes am Zügel mit dem Reiten wirklich gleichzusetzen?
Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldverhängung
Die Pferdeliebhaberin meinte „Nein“ und legte erfolgreich Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Dresden ein. Der aus dem Strafrecht bekannte Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ gilt sinngemäß nämlich auch im Ordnungswidrigkeitenrecht. Ohne einschlägige Rechtsgrundlage dürfen danach grundsätzlich auch keine Geldbußen verhängt werden.
Das AG hatte sich auf § 12 Abs. 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) berufen. Danach ist in sächsischen Wäldern das Reiten nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Führen eines Pferdes ist kein Reiten
Ob es sich beim Reiten um eine rein sportliche Betätigung handelt, oder ob das Pferd dabei als Transportmittel verwendet wird, um von einem Ort zum anderen zu gelangen, spielt prinzipiell keine Rolle.
Allerdings versteht der Normalbürger unter „Reiten“ regelmäßig nur die Fortbewegung einer Person auf dem Rücken eines Tieres, und nicht das Führen eines Pferdes am Zügel. Der bußgeldbewehrte Tatbestand war damit von vornherein gar nicht erfüllt.
Pferdefreundin muss keine Geldbuße bezahlen
Auch der Zweck des SächsWaldG – nämlich Wald, Natur und auch Menschen vor Gefahren zu schützen – kann laut dem OLG Sachsen keine Ausdehnung des Begriffs „Reiten“ auf das anderweitige Führen von Pferden rechtfertigen.
Eine analoge Anwendung der Bußgeldvorschriften würde den bereits oben angesprochenen Rechtsgrundsätzen widersprechen. Dementsprechend war das in diesem Fall verhängte Bußgeld rechtswidrig und die Entscheidung wurde vom OLG aufgehoben.
(OLG Dresden, Beschluss v. 10.09.2015, Az: OLG 26 Ss 505/15( Z))
(ADS)
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