Bußgeld vermeiden beim Messgerät Leivtec XV 3

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Nachdem bereits im Frühjahr diesen Jahres der Hersteller massive Probleme beim durchaus beliebten Messgerät Leivtec XV 3 eingestehen musste, kam es nunmehr folgerichtig zu obergerichtlichen Entscheidungen zu dem Gerät. So haben sowohl das OLG Celle (Beschluss vom 18. Juni 2021 – Az. 2 Ss Owi 69/21) wie auch das OLG Oldenburg (Beschluss vom 19. Juli 2021 – Az. 2 Ss Owi 170/21) entschieden, dass die Messungen mit dem Gerät derzeit nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass sich das mit dem Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes befasste Gericht im Einzelfall von der Richtigkeit der Messung überzeugen muss. Hierzu wird es sich zumeist der Hilfe eines Gutachters bedienen müssen.

Mittlerweile hat auch das OLG Hamm einen entsprechenden fall auf dem Tisch liegen gehabt und die Linie der anderen Gerichte ebenfalls bestätigt (vgl.  Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 16.09.2021 – 1 RBs 115/21). Danach handelt es sich bei dem Messgerät "nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs". (Nachtrag vom 30.11.2021)

Die Urteile zeigen aber auch, dass die Amtsgerichte, welche sich zunächst mit den Vorwürfen befasst hatten, weiterhin zu Unrecht von einem standardisierten Messerverfahren ausgegangen sind bzw. ihren Pflichten zum Nachweis der Richtigkeit der Messung nicht nachgekommen sind. Nach Auffassung der Obergerichte handelt es sich bei dem Messverfahren um eines bei dem es auch unter Einhaltung der Bedienungsanleitungen zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann.

Hiermit wird ebenfalls deutlich, dass die anwaltliche Unterstützung bei Geschwindigkeitsverstößen von großer Bedeutung sein kann. So lassen sich in mehr als 50% aller Akten mit Geschwindigkeitsverstößen angreifbare Punkte finden. Diese können – je nach Einzelfall – dazu führen, dass Fahrverbote nicht verhängt werden, Punkte wegfallen, Geldbußen verringert werden oder auch das Verfahren insgesamt eingestellt werden muss.

Oftmals übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die anfallenden Anwaltskosten, so dass sich die Hinzuziehung auch wirtschaftlich betrachtet in den meisten Fällen lohnt.

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Ihr Christian Dannhauer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht


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