Sind Treibstoffreste bei einem Totalschaden zu ersetzen?

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In Zeiten von steigenden Spritpreisen steigt auch das Interesse des Geschädigten die Kosten für den Treibstoff im verunfallten Fahrzeug ersetzt zu erhalten.

Die größte Rolle spielt die Frage im Bereich des Totalschadens bei einem Verkehrsunfall mit anschließendem Verkauf des Wracks zum Restwert oder einer Verschrottung. Wenngleich auch in seltenen Fällen andere Konstellationen denkbar sind, soll das Augenmerk auf diese klassischen Fälle gelegt werden.

Befindet sich in dem Fahrzeug nach einem Unfall noch eine nicht unwesentliche Restmenge Treibstoff und nutzt die geschädigte Person das Fahrzeug nicht weiter, hat man mit dem Unfall einen Schaden in Höhe der Kosten für die verbliebende Menge Treibstoff erlitten.

So hat das AG Solingen (Urteil vom 18. Juni 2013, Az. 12 C 638/12; vgl. auch AG Duisburg Urteil vom 4. August 2010, Az. 50 C 2475/09) sich dazu wie folgt geäußert:

"Insofern ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befand für den Kläger nutzlos und stellt eine Schadensposition dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden wäre der Kraftstoff vom Kläger verbraucht worden."

Nach Ansicht mancher Versicherungen beinhaltet der Restwert jedoch auch den Wert für den restlichen Tankinhalt. Dies trifft jedoch grundsätzlich nicht zu und wurde bereits mehrfach von Gerichten bestätigt (vgl. u.a. AG Regensburg Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 3 C 1136/16). Dennoch liest man die Einwände in den Schreiben der Versicherer immer wieder.

Hilfreich ist allerdings grundsätzlich ein Sachverständigengutachten, welches die notwendigen Feststellungen bereits getroffen hat. Hier ist dann die Menge an Treibstoff im Gutachten ausgewiesen. An dieser Stelle erlauben wir uns die Empfehlung einen neutralen Gutachter zu beauftragen. Diese ermitteln oftmals auch den Tankinhalt und weisen darauf hin, dass dies nicht vom ermittelten Restwert umfasst ist.

Wenn die Kosten für den verbliebenen Inhalt des Tanks auf diesem oder anderem Weg konkret beziffert werden können, stellen sie grundsätzlich eine eigene Schadenposition dar. Damit muss der Schädiger bzw. seine Versicherung auch für diese Kosten aufkommen. Ansonsten bieten sich jedoch auch oftmals Möglichkeiten den Inhalt und damit den Schaden zu schätzen.

Manchmal liest man dann noch von der Versicherung den Einwand man könne bzw. müsse den Treibstoff abpumpen. Dies ist grundsätzlich falsch. Zum einen ist dies ebenfalls mit Kosten verbunden. Zum anderen wäre der Treibstoff nicht so werthaltig wie zuvor. Darüber hinaus unterliegen der Transport und die Aufbewahrung von Treibstoff äußerst strengen Regeln, so dass die Kosten dafür den Rahmen sprengen bzw. dies von Beginn an unzumutbar ist (vgl. u.a. AG Minden Urteil vom 23. September 2016, Az. 19 C 30/16).

Leider gibt es auch vereinzelt Gerichte (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2017, Az. I-1 U 46/16) die in dem Tankinhalt keinen entstandenen Schaden sehen, da sich der Geschädigte selbst dazu entschließe das Fahrzeug mit dem Inhalt zu verkaufen. Mit einem Gutachten welches bereits hierzu Stellung nimmt und einem Fachanwalt an Ihrer Seite, stehen die Chancen jedoch sehr gut, auch diese Position ersetzt zu bekommen.

Gemeinsam mit Sachverständigen treten wir diesem Versuch Ihre Ansprüche zu reduzieren, entgegen. Gerne empfehlen wir Ihnen daher auch die passenden Gutachter*innen.


Wir beraten Sie gerne zu diesem, wie auch zu anderen Themen aus dem Bereich des Verkehrsrechts, dem Ordnungswidrigkeiten-/Strafrechts sowie weiteren Rechtsgebieten. Kontaktieren Sie uns jederzeit per E-Mail, rufen Sie uns an oder schreiben uns per Whats App (0157 35 98 96 71).


Ihr Christian Dannhauer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht


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