Bußgeldbescheid / Fahrverbot rechtswidrig: Fehler auch bei standartisiertem Laser-Messverfahren
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Das AG Hagen hatte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 41 Abs. 2 StVO, 49 StVO, 24, 25 Abs. 2 a StVG zu einer Geldbuße von 295,- € und 1 Monat Fahrverbot verurteilt.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Typ LR 90-235 P festgestellt. Das eingesetzte Messgerät war gültig geeicht, ordnungsgemäß aufgestellt und bedient. Die Nullmessung war aber nach der Bedienungsanleitung jedoch nicht in einer Entfernung von 300 Metern, sondern in einer Entfernung von 364 Metern vorgenommen worden. Der eingeschaltete Sachverständige hielt jedoch fest, dass die Messung dadurch nicht beeinträchtigt wurde. Der Betroffene legte gegen das Urteil vor dem OLG Hamm Rechtsbeschwerde ein.
Das OLG Hamm hielt fest, dass die von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für sog. standardisierte Messverfahren nur dann gelten, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/ Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests.
Da dies vorliegend bezüglich der Nullmessung nicht vorlag, wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Hagen zurückverwiesen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 239/08).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.Artikel teilen: