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Bußgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verfassungswidrig

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Laut der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes vom 05.07.2019 (Az.: Lv7/17) sind viele Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verfassungswidrig und daher einzustellen.

Bislang wurde von den Bußgeldstellen und vor allem auch von den Gerichten bei Geschwindigkeitsmessungen nur verlangt, dass mit einem allgemein anerkannten Messverfahren eine Geschwindigkeitsübertretung unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze festgestellt wurde. Das Messgerät muss geeicht und korrekt betrieben worden sein. So bislang die gängige Praxis.

Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat nun diese Praxis für das Saarland verworfen. Zur Erklärung:

Von entscheidender Bedeutung ist, dass eine Vielzahl von diesen Messgeräten die eigentlichen Daten (sog. Rohmessdaten) gar nicht auf dem Gerät selbst speichert, weil dort gar keine Speichermöglichkeit analog einer Festplatte eingebaut ist. Eine Überprüfung des Messgerätes allein reiche nicht aus, wenn darauf überhaupt keine Daten gespeichert wurden.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat nun die Verurteilung eines Autofahrers, der in einer 30er Zone mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h geblitzt wurde aufgehoben, und dies damit begründet, die Messung sei nicht verwertbar, weil bei fehlender Speicherung der Rohmessdaten auf dem Messgerät eine Geschwindigkeitsübertretung eben gerade nicht festgestellt werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof argumentiert damit, dass der Betroffene die Möglichkeit haben muss, die Messung zu überprüfen. Dies sei aber ohne besagte Rohmessdaten gar nicht möglich.

Zwar gilt dieses Urteil zunächst nur für das Saarland, es ist jedoch von einer erheblichen Signalwirkung auch für andere Bundesländer auszugehen, natürlich auch Berlin und Brandenburg.

Dies kann alle noch nicht rechtskräftigen einschlägigen Bußgeldverfahren betreffen.

Selbst wenn die Messungen an sich klar und eindeutig erscheinen sollten, kann der Einwand der Verfassungswidrigkeit dazu führen, dass schon aus diesem Grund das Verfahren eingestellt werden muss.


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