Bußgeldverfahren und Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Verpackungsgesetz – Wie richtig reagieren?

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Seit dem 01.01.2019 gelten, insbesondere für Internethändler, weitreichende Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz. Die Verpackungen, die Internethändler nutzen, um die Ware an den Kunden zu versenden, sind sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen, nämlich eine sogenannte Versandverpackung.


Folge ist, dass Internethändler zwei Verpflichtungen haben, bevor sie Internetverkäufe Ware an Kunden versenden:


Zum einen besteht die Verpflichtung, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren, bei der Datenbank LUCID.


Zum anderen besteht die Verpflichtung, sich bei einem Dualen Entsorgungssystem, wie z.B. LIZENZERO anzumelden. Derartige Unternehmen sorgen für die Entsorgung der Verpackungen, die Vertreiber der Verpackungen zahlen dies durch entsprechende Gebühren.


Darüber hinaus gibt es noch die Verpflichtung, die Verpackungsmengen zu melden, und zwar zum einen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und auch bei dem Entsorgungssystem, welches der Händler nutzt.


Das Entsorgungssystem meldet dann wiederum die vom Händler gemeldete Verpackungsmenge an LUCID. Dort wird dann ein Abgleich vorgenommen.


Seit dem 01.07.2021 ist ein Verkauf von Waren über Marktplätze wie Amazon oder eBay nur noch zulässig, wenn der Händler bei LUCID gemeldet ist. Die Plattformen fragen die LUCID-Registrierungsnummern aktiv ab, da anderenfalls ein Verkauf nicht erlaubt wäre.


Bußgeldverfahren bei Verstoß gegen das Verpackungsgesetz


Werden Waren über das Internet verkauft und damit auch systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr gebracht, ohne dass eine Registrierung bei LUCID vorliegt, so ist dies bußgeldbewehrt. In diesem Fall können bis zu 3 Verstöße nach Verpackungsgesetz vorliegen, nämlich Verstoß gegen


  • § 36 Abs. 1 Nr. 8 Verpackungsgesetz, die fehlende Registrierung bei LUCID,
  • ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 Verpackungsgesetz,  das Inverkehrbringen von nicht lizenzierten Verpackungen

und

  • ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 3 Verpackungsgesetz, die fehlende Systembeteiligung


Je nach Norm droht ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro bzw. 200.000,00 Euro.


Was passiert bei einem Bußgeldverfahren?


Ob z.B. ein Internetverkäufer bei Lucid registriert ist, kann im Herstellerregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister einfach abgefragt werden (hier der Link auf das Herstellerregister).


Wenn ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz festgestellt wird, kann die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren einleiten, entweder gegen einen Einzelunternehmer oder den Geschäftsführer einer juristischen Person als Betroffener oder gegen eine juristische Person als Nebenbeteiligte.


Die betroffenen Personen bzw. Unternehmen erfahren von diesem Bußgeldverfahren, weil sie eine Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit erhalten. Im Rahmen dieser Anhörung wird der Vorwurf erläutert und es wird die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.


Wie reagieren auf eine Anhörung?


Angesichts der sehr hohen Bußgelder, die bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz möglich sind, empfehle ich eine anwaltliche Vertretung. Nach meiner Erfahrung ist es weder eine Alternative auf die Anhörung nicht zu reagieren (was rechtlich zulässig ist) oder ohne anwaltliche Beratung gegenüber der Behörde eine Stellungnahme abzugeben.


Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung kann Akteneinsicht beantragt werden. Sie als Betroffener bzw. Ihr betroffenes Unternehmen hat dann den gleichen Kenntnisstand, wie die Behörde, die das Bußgeldverfahren eingeleitet hat.


Darauf aufbauend kann dann eine entsprechende Einlassung abgegeben werden.


Ich vertrete Sie bei einem Bußgeldverfahren wegen einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Internethändler.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Haben Sie eine Anhörung wegen eines Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz erhalten und wurde gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet?


Wenn sie von der Behörde eine Anhörung wegen eines Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz erhalten haben und gegen Sie oder Ihr Unternehmen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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