Neues Thema für Abmahnung bei Parfüm und Kosmetik: Fehlende Angabe von Inhaltsstoffen (Ingredients)
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Für viele Produktgruppen gibt es beim Angebot im Internet spezielle Vorschriften zur Informationspflichten, die genau bei diesen Produkten gehalten werden müssen. So muss z.B. bei Lebensmitteln über den Lebensmittelunternehmer, Zutaten und die Nährwerte informiert werden, bei Spielzeug über Warnhinweise, bei weißer Ware über Energieverbrauchsinformationen oder bei Bioziden über Warnhinweise.
Diese rechtlichen Verpflichtungen machen das jeweilige Angebot dieses Produktes anspruchsvoll und fehlerträchtig.
Aktuell liegen mir in meiner Beratungspraxis mehrere Abmahnungen von unterschiedlichen Abmahnern und unterschiedlichen Kanzleien vor, bei denen es um die Angabe von Inhaltsstoffen beim Angebot von Parfüm oder Kosmetik im Internet geht.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei dem Angebot, der Herstellung und der Kennzeichnung von Kosmetik ergeben sich aus der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009).
Gemäß Art. 19 der Kosmetikverordnung, ist vorgeschrieben wie Kosmetikprodukte zu kennzeichnen sind.
Art. 19 Abs. 1 g) schreibt vor, dass eine Liste der Bestandteile auf der Verpackung zu erscheinen hat, und zwar nur auf der Verpackung. Die Liste trägt die Überschrift „Ingredients“.
Anders als in, z. B. EU-Verordnungen zu Lebensmitteln (LMEV), gibt es in der Kosmetikverordnung keine Verpflichtung, diese Informationen auch bei Internet-Angeboten darzustellen.
Warum wird die Fehlende Darstellung von „ingredients“ bei Kosmetik somit abgemahnt?
Irreführung durch Unterlassen
Eine wesentliche Norm im Wettbewerbsrecht (UWG) ist § 5 a UWG. Eine Irreführung liegt vor, wenn einem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen
und
das Vorenthalten der Information dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Mit anderen Worten: der Verbraucher muss über alles informiert sein, was er wissen muss, um zu einer Kaufentscheidung zu kommen. Hierbei muss berücksichtig werden, dass der Verbraucher im Ladengeschäft das Produkt in die Hand nehmen kann, um z.B. die Verpackung zu studieren.
Rechtsprechung zu der Verpflichtung, Inhaltsstoffe von Kosmetik im Internet anzugeben
In allen Abmahnungen zu diesem Thema wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe), Urteil vom 26.09.2018, Az. 6 U 24/17).
Das OLG Karlsruhe hatte die Verpflichtung angenommen, über Ingredients zu informieren. Die Entscheidung erging jedoch zu „Naturkosmetik“. Der Verbraucher kann in diesem Fall nur aufgrund der Prüfung der Inhaltsstoffe feststellen, welches Konzept sich hinsichtlich der Inhaltsstoffe bei Naturkosmetik tatsächlich dahinter verbirgt und ob dies seinem Kaufwunsch und seinen Qualitätsvorstellungen entspricht.
Die Informationen zu den Inhaltsstoffen müssen im Angebot selber dargestellt werden, eine Verlinkung reicht nicht aus.
Weitere Rechtsprechung zu diesem Thema ist uns aktuell (noch) nicht bekannt.
Das OLG Karlsruhe thematisiert jedoch noch einen anderen wichtigen Aspekt: Viele Verbraucher haben Allergien gegen bestimmte Inhaltsstoffe. Ohne Kenntnis über die Inhaltsstoffe würde der Verbraucher erst nach seiner Kaufentscheidung bei Erhalt des Produktes feststellen können, ob er gegen das Parfüm oder die Kosmetik allergisch ist.
Es spricht somit vieles dafür, dass aufgrund der grundsätzlichen Regelung im § 5 a UWG die Ingredients von Parfüm und Kosmetik bei Internetangeboten mit anzugeben sind.
Problem wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wirft für den betroffenen Internethändler in diesem Zusammenhang durchaus Probleme auf. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung soll der Abgemahnte an den Abmahner eine Vertragsstrafe zahlen.
In der Regel ist es so, dass ein Internethändler, der wegen inhaltlichen Fehlern eines Kosmetikangebotes abgemahnt wird, nicht nur ein Kosmetikprodukt oder ein Parfüm anbietet, sondern viele oder ausschließlich solche Produkte, schlechtestenfalls sogar auf unterschiedlichen Plattformen und im eigenen Internetshop.
Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe kann in diesem Fall sehr weitreichend sein.
Es gibt jedoch andere Alternativen.
Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen fehlender Inhaltsstoffe beim Angebot von Parfüm oder Kosmetik.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung wegen des Angebots von Parfum oder Kosmetik erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der fehlenden Angabe von Inhaltsstoffen beim Angebot von Parfum oder Kosmetik im Internet erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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